Stellungnahmen der AGARK
Stellungnahme zur Morphenzucht in der Terraristik
Einleitung
In den letzten Jahren ist in der Terraristik ein deutlicher Trend zu sogenannten Morphen (Tier mit veränderter Färbung und/oder Hautstruktur) zu beobachten.
Diese Form der Zuchtauswahl steht im deutlichen Gegensatz zu artenschützerischen Zielen, Tiere wildlebender Arten zu halten und zum Arterhalt nachzuzüchten. Es gilt eine beginnende Domestikation festzustellen, die vor allem vor dem Hintergrund aktueller politischer Diskussionen zur Haltung Tiere wildlebender Arten an Gewicht gewinnt. Es ist notwendig in der Terraristik eine Unterscheidung zwischen der Haltung wildlebender Arten und der Haltung von Haustieren einzuführen. In diesem Zusammenhang sollte diskutiert werden, inwieweit es sich bei Farbmorphen bereits um Haustiere und nicht mehr um Tiere wildlebender Arten im engeren Sinne handelt.
Demnach ist gegen die Züchtung von farblich oder zeichnungsmäßig abweichenden Morphen grundsätzlich nichts einzuwenden. Darüber hinaus mehren sich jedoch Beobachtungen, die für einzelne Zuchtformen eine Überprüfung auf Qualzucht notwendig machen.
Nähere wissenschaftliche Untersuchungen dazu liegen nur sehr eingeschränkt vor und wir möchten dazu anregen, sich in Zukunft vermehrt mit dieser Thematik zu beschäftigen. Auch für derartige Forschungsprojekte steht der Ingo-und-Waltraud-Pauler-Fonds der AG Amphibien- und Reptilienkrankheiten zur Verfügung.
Was sind Hybriden?
Hybriden sind Tiere, die aus der Verpaarung von zwei Individuen unterschiedlicher Arten hervorgehen. Dadurch können verschieden Merkmale (Größe, Farbe, Muster, etc.) in den Genpool einer anderen Art eingebracht werden. Damit verändert sich allerdings auch dieser Genpool so massiv, dass alle weiteren Tiere aus dieser Zuchtlinie für den Arterhalt unbrauchbar sind.
Ein ähnliches Problem ergibt sich aus der Hybridisierung von Unterarten, wie sie beispielsweise für Boa constrictor (Abgottschlange) oder Emys orbicularis (Europäische Sumpfschildkröte) großflächig stattgefunden hat. Hier ist häufig eine Zuordnung zu Subspezies nur noch äußerst aufwendig über genetische Untersuchungen möglich und stellen beispielsweise Auswilderungsprojekte für die Europäische Sumpfschildkröte vor immense Probleme.
Was sind Variationen?
Variationen sind Individuen mit bestimmten Merkmalen, die im Rahmen der genetischen Variabiltät einer Art, ohne Einkreuzung einer anderen Art, gelegentlich und zufällig entstehen. Durch gezieltes Züchten mit diesen Individuen kann der Genpool einer Art so einseitig verschoben werden, dass sich die Tiere dieser Zuchtlinien maßgeblich vom Genom der wildlebenden Art unterscheiden.
Welche Rolle spielt das in der Morphenzucht?
In der Morphenzucht spielen sowohl Hybriden als auch Variationen eine entscheidende Rolle. Dabei entstehen Farbvarianten (z.B. albinotischer oder korrekt amelanistischer Tigerpython), bei denen Muster, Hautbeschaffenheit, Größe und andere Merkmale der wildlebenden Art beibehalten bleiben, die braun-schwarze Färbung allerdings durch Verlust des Melanins einer weiß-gelben Färbung weicht.
Es kommt auch zu sogenannten Zeichnungsvarianten (z.B. „Bumblebee“Königspython), wo das Farbspektrum weitestgehend dem der wildlebenden Art ähnelt, aber die artspezifi sche Musterung maßgeblich verändert ist. Bei den Gestaltvarianten gibt es Tiere, die sich vor allem in der Größe von ihren wildlebenden Arten unterscheiden. So sind zum Beispiel „Terrarien-Bartagamen“ deutlich kleiner als die Wildform.
Es gibt aber auch Tiere, die sich in der Hautbeschaffenheit (Schuppenlosigkeit oder Fehlen von arttypischen Hornpapillen) von der Wildform unterscheiden. Letztere werden je nach Art als scaleless, leatherback oder silkback bezeichnet.
Aktueller Status aus der Morphenzucht
Farbabweichungen sind ein Kriterium von vielen auf dem Weg zur Domestikation. Farbmorphen sind also genauso wenig domestiziert wie beispielsweise Wellensittiche, da nicht alle defi nitionsgemäßen Kriterien der Domestikation erfüllt sind.
Dennoch sind viele der so hervorgebrachten Phänotypen nicht zum Überleben im ursprünglichen Habitat fähig, da sie für Beutegreifer allzu auffällig wären oder mit der natürlichen UV-Strahlung überfordert wären.
Somit unterscheiden sich diese Tiere erheblich von den in der Natur vorkommenden bzw. überlebensfähigen Formen. Damit sind sie auch nicht mehr als solche zu betrachten, sondern stellen vom Menschen erzeugte Varietäten dar. Dies sollte in der Folge zahlreiche rechtliche Konsequenzen haben. Ein Teil der Morphenzucht basiert auf der Hybridisierung von Arten. Diese Hybriden sind im Sinne dieser Stellungnahme den Morphen gleichzustellen. Insbesondere da auch in der Privathaltung der Artenschutz ein wichtiges Ziel ist, ist es notwendig diese Unterscheidung zwischen Wildformen und Morphen deutlich vorzunehmen.
Es ist ein deutlicher Trend zu erkennen, dass neben der traditionellen Terraristik ein stark von rasch wechselnden Vorlieben und Wertigkeiten geprägter, finanzstarker Heimtiermarkt entsteht, der wie bei klassischen Rassezuchten aktuellen Modetrends unterliegt.
Die anthropozentrische Sichtweise Tiere nach Gefälligkeit oder Trends zu züchten hat ihre Berechtigung, geht aber nicht einher mit dem verantwortungsvollen Umgang mit dem natürlichen genetischen Potential dieser Tiere. Allerdings stellen wir gerade unter den Haltern von Morphen fest, dass die Tiere für ihre Halter einen höheren Stellenwert haben, was sich beispielsweise in Namensgebung aber auch im vermehrten finanziellen Aufwand für Haltung, Ernährung und tiermedizinische Betreuung widerspiegelt.
Leider mehren sich auch die Berichte über bestimmte Morphen mit tiermedizinisch relevanten Problemen, die auch in Halter- und Züchterkreisen vehement diskutiert werden.
Rechtliche Situation
Die politischen Willenserklärungen die Haltung von „Exoten“ zu reglementieren spiegeln sich in zahlreichen juristisch fraglichen Fehlanwendungen bestehender Gesetze wider. Kernproblem ist dabei unter anderem die Definition von Haustieren und Tieren wildlebender Arten.
Da Domestikation ein schleichender Prozess ist, kann eine Unterscheidung nur willkürlich getroffen werden. So werden Meerschweinchen eher den Haustieren zugeordnet, Bartagamen den Tieren wildlebender Arten.
Eine wissenschaftliche Unterscheidung ist nicht möglich und daher jede juristische Regelung angreifbar. So werden nicht zu schützende Hybriden dennoch dem Artenschutz zugeordnet, völlig harmlose Tierarten willkürlich zu Gefahrtieren erklärt und in der Bundesartenschutzverordnung noch zusätzliche Melde- und Kennzeichnungspflichten gefordert. Hinzu kommt, dass sich internationale, nationale und regionale Regelungen hier zu einem unübersichtlichen Flickenteppich verwoben haben.
Rechtliche Konsequenzen
Für alle Morphen sollten der Schutzstatus und die damit verbundenen Dokumente und Meldepflichten entfallen. Nicht natürlich auftretende oder in der Natur überlebensfähige Farbmorphen stellen für den Genpool wildlebender Arten bei Einkreuzung eine potentielle Bedrohung dar.
Im Sinne des Artenschutzes sind diese Tiere nicht nur „wertlos“, sondern sind strikt abzulehnen. Daher brauchen diese Tiere nicht unter Schutz gestellt werden. Da der Schutzstatus einer Art in der Praxis mittels eines Handelsabkommens (CITES) geregelt wird, ist hierfür ein länderübergreifender Politikwechsel notwendig.
Bisher werden in diesem Abkommen Hybriden dem jeweils stärker geschützten Elterntier zugerechnet, Morphen finden gar keine Erwähnung. Wenn dieses Handelsabkommen Arten schützen soll, verfehlt es in diesem Punkt die Wirkung. Wir fordern das Bundesumweltministerium auf, einen derartigen Antrag für die nächste CITES-Konferenz zu prüfen.
Regelungen zur Haltung von Tieren wildlebender Arten greifen bei Hybriden und Varianten nicht vollständig, da es sich bei diesen Tieren um künstlich gezüchtete und rein zu Zwecken der Heimtierhaltung erzeugte Formen handelt.
Da eine wissenschaftliche Gleichstellung nicht möglich ist, ist eine juristische Gleichstellung ebenfalls nicht begründbar. Dem Gesetzgeber muss also bewusst sein, dass seine aktuellen Bestrebungen, Tierhaltung zu reglementieren, am Ziel vorbeischießen.
Im Sinne des Tierschutzes kann nur eine nachgewiesene Fachkunde ein gültiges Kriterium zur Haltungserlaubnis sein. Diese muss dann allerdings auch konsequent für alle Tierarten gelten und gewährleistet damit auch die staatliche Kontrolle über die Haltung von Tieren.
Gefahrtierverordnungen werden weitestgehend nicht berührt und gelten auch für die Farbformen der in den Gesetzen reglementierten Arten. Es wird berichtet, dass schutzlose (schuppenlose und auffällig gefärbte Tiere) und zum Teil sehr lichtempfindliche Tiere (albinotische Tiere) vor allem bei grellem Licht eher aggressiver sind als die entsprechende Wildform.
Ein tatsächlich größeres Gefahrenpotential müsste allerdings erst bewiesen werden, hat aber vermutlich keine praktische Relevanz. Auch hier zeigt sich häufig, dass die Gefahrtierverordnungen der einzelnen Bundesländer erheblich voneinander abweichen. Mit Hilfe eines Nachweises der Fachkunde nach §2 TSchG könnte sich auch die Haltung von Gefahrtieren bundeseinheitlich regeln und kontrollieren lassen.
Tiere, deren Leben nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden möglich ist, sind als Qualzuchten abzulehnen. In den letzten Jahren mehren sich Hinweise, dass alle schuppenlosen Zuchtformen und rotäugige Tiere besonders empfindlich gegenüber UV-Licht sind, was gerade bei tagaktiven Arten problematisch sein kann (bekannt ist dieses aus dem Säugetierbereich z.B. von Albino-Ratten und Mäusen).
Zum Beispiel ist für die Farbvarianten „Bumblebee“, „Spider“ und „Jungle Jaguar“ des Königs- und Teppichpythons sowie für Enigma-Leopardgeckos ein vermehrtes Auftreten von neurologischen Symptomen beschrieben.
Aus tiermedizinischer Sicht ist hier dringend eine Überprüfung anzuraten, da aktuell nur Meinungen, aber keine Fakten zu diesem Thema kursieren. Als tiermedizinische Vereinigung möchten wir anregen, hier in naher Zukunft intensive Forschung zu betreiben, die uns zu dieser Frage Ergebnisse liefern kann. In diesem Zusammenhang verweisen wir gezielt auf den Ingo-und-Waltraud-Pauler-Fonds, der entsprechende Forschungsanträge unterstützt.
pdfs.dght.de/agark/morphenzucht.pdf
Stellungnahme zum Entwurf des GefTierG NRW& Durchführungsverordnung
Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT e.V.) und die Arbeitsgemeinschaft der Amphibien und Reptilientierärzte (AG ARK) der DGHT e.V. begrüßen grundsätzlich, dass die Haltung gefährlicher Tiere in NRW geregelt werden soll. Leider wird unserer Ansicht nach mit den vorgelegten Entwürfen der angestrebte Zweck nicht vollständig erreicht. Ein grundsätzliches Problem stellt in diesem Gesetz die Vermischung von Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr, Zuständigkeit der Ordnungsämter) mit Tierschutz (Zuständigkeit der Veterinärämter) dar. Die Zuständigkeiten müssen geklärt werden.
GefTierG NRW: Sowohl in der Präambel als auch in der Begründung des Gesetzes wird eine Gefahr für die Öffentlichkeit durch die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten postuliert, die unsererseits in diesem Ausmaß nicht nachzuvollziehen ist. Es werden 5 (!) Einzelfälle in 2013 und 2014 dargestellt sowie die Anzahl der Einsätze der Kölner Feuerwehr zur Bergung exotischer Tiere aufgelistet. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es sich bei diesen Bergungseinsätzen sehr oft um die Sichtung in Deutschland heimischer und streng artengeschützer Reptilien wie z.B. Ringelnattern handelt. 5 Einzelfälle in zwei Jahren rechtfertigen aus unserer Sicht nicht das im Gesetzentwurf niedergeschriebene Haltungsverbot für verschiedene Tiergruppen. Ein Haltungsverbot (§2) ist nicht dazu geeignet, die Bevölkerung vor den von der Haltung gefährlicher Tiere ausgehenden Gefahren zu schützen und der Entstehung solcher Gefahren vorzubeugen, was ja dezidierter Zweck des Gesetzes ist. Ein Haltungsverbot wird nicht dazu führen, dass deutlich weniger Tiere der gelisteten Arten gehalten werden; es wird nur dazu führen, dass die Haltung nicht mehr öffentlich bekannt wird und die Halter unerkannt bleiben. Damit ist eine Vorbeugung der von diesen Tieren ausgehenden Gefahren nicht mehr möglich, denn die Haltungen sind nicht bekannt und können demzufolge auch nicht kontrolliert werden. Über das Internet oder das europäische Ausland (fehlende Grenzkontrollen) können leicht auch weiterhin Gefahrtiere bezogen werden.
Auch aus Tierschutzsicht ist das geplante Verbot abzulehnen. Illegale Tiere werden keinem Tierarzt mehr vorgestellt, denn der Halter müsste ja dann befürchten, dass die Tiere eingezogen werden. Statt dessen werden wahrscheinlich kranke Tiere getötet oder anderweitig entsorgt. Damit steigt die Gefahr, dass solche Tiere ausgesetzt werden, was wiederum eine Gefährdung der Bevölkerung bedeuten würde.
Wie in § 15 festgehalten, darf mit diesen Tieren nicht mehr gezüchtet werden. Dazu muss berücksichtigt werden, dass unter den gelisteten Gefahrtieren auch artengeschützte oder seltene Arten sind, bei denen die Zucht zur Arterhaltung wichtig ist. Ein Zuchtverbot bedeutet in der Praxis, dass funktionierende Paar- oder Gruppenhaltungen auseinandergerissen oder mindestens die Männchen kastriert werden müssen. Eine Kastration ist beim Reptil aufgrund der in der Leibeshöhle liegenden Hoden wesentlich aufwändiger und gefährlicher als beim Säugetier, das Operationsrisiko ist höher. Trotz einer Kastration oder Trennung der Geschlechter kann es noch zu ungewollter Nachzucht kommen, da viele weibliche Reptilien in der Lage sind, teilweise über Jahre einmal aufgenommenes Sperma zu speichern. Viele Reptilienarten sind außerdem zur Parthenogenese befähigt, können also auch Jungtiere aus unbefruchteten Eizellen ausbilden. Bei eierlegenden Reptilien kann darauf verzichtet werden, diese Eier auszubrüten. Gerade bei Giftschlangen sind jedoch viele Arten lebendgebärend. Wie soll mit ungewollter Nachzucht in diesen Fällen verfahren werden ? Euthanasie gesunder Jungtiere verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
Unklar ist auch die in §2 angegebene Definition „Giftzahn tragende Schlangenarten“. Was ist in diesem Sinne ein Giftzahn ? Deutlich erkennbare Giftzähne wie bei den solenoglyphen und proteroglyphen Schlangen ? Oder zählen auch opisthoglyphe Schlangen wie die Trugnattern dazu ? In der Begründung des Gesetzes wird zur Erläuterung die Familie der Boiginae genannt. Was ist mit anderen Trugnatter-Familien ? Gehören die nicht dazu ? Wo wird eine Grenze gezogen ? Die Definition der Giftschlangen im Gesetz muss unbedingt präzisiert werden.
Die im Vorwort genannte Kostenabschätzung wird zu optimistisch angegangen. Bis jetzt gibt es in NRW eine Auffangstation (Metelen), die allerdings keine Gifttiere aufnimmt. Eine private Auffangstation (Rheinberg) nimmt zwar Gifttiere, ist aber bereits fast an die Kapazitätsgrenzen gelangt.
Es ist davon auszugehen, dass in NRW Tausende von Tieren gehalten werden, die unter das Verbot fallen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen den Altbestand zu behalten, werden viele Halter lieber darauf setzen, wie bisher unerkannt zu bleiben. Bei einem beabsichtigten Haltungsverbot werden in den nächsten Jahren Hunderte von illegalen Tiere beschlagnahmt werden. Da diese Tiere aufgrund des Haltungsverbotes nicht weiter vermittelt werden können, müssen sie tierschutzgerecht bis an ihr Lebensende in einer Dauerhaltung untergebracht werden. Die dazu notwendigen Platzverhältnisse können dem Reptiliengutachten des BMVEL von 1997 entnommen werden. Es werden mehrere große zooähnliche Einrichtungen benötigt, die auf Jahre hinaus betrieben werden müssen.
Dagegen sind die weitere Auflagen, die für gefährliche Tiere gelten, die nicht unter das geplante Haltungsverbot fallen und in der Durchführungsverordnung genauer beschrieben werden, sehr sinnvoll. Sowohl die TVT e.V. als auch die AG ARK fordern seit Jahren einen verbindlichen Sachkundenachweis für Tierhalter, der die in der Begründung der Durchführungsverordnung genannten Inhalte aufweisen muss. Nicht geregelt ist allerdings, inwieweit bestimmte Berufsgruppen z.B. Tierärzte grundsätzlich als sachkundig im Sinne des Gesetzes gelten.
Auch die weiteren Anforderungen z.B. bezüglich der Haltungseinrichtungen, der Sachkunde weiterer Betreuungspersonen und der Erstellung eines Notfallplanes sind zweckmäßig. Etwas unklar ist die Kennzeichnung der unterschiedlichen Giftwirkung mit ein bis drei Totenkopfsymbolen. Wer nimmt diese Einordnung vor?
In der Liste der gefährlichen Tiere (§2) werden groß werdenden Echsenarten (Gesamtlänge über 1,50 m), Asiatische Riesensalamander, Schlangen mit einer Gesamtlänge über 2 m sowie Schnapp-, Geier- und groß werdende Wasser- und Sumpfschildkröten (Panzerlänge über 50 cm) aufgelistet. Hier ist aus unserer Sicht die Grenze bei den Schlangen zu eng gefasst. In der Begründung werden als Beispiele auch Rote Regenbogenboas, Hundskopfboas und Blutpythons genannt, die nur in Ausnahmefällen 2 m überschreiten. Diese Schlangen stellen keine Gefahr für den Menschen dar, wie wir aus langjähriger Praxistätigkeit und eigenen Erfahrungen als Terrarianer wissen.
Wir befürworten ein Heraufsetzen der Grenze bei Schlangen auf 3 m Gesamtlänge. Schlangen über 3 m Gesamtlänge können unter Umständen den Menschen gefährden, obwohl sie in der Regel auch noch gut zu händeln sind. Asiatische Riesensalamander, Schnapp- und Geierschildkröten sowie Wasserschildkröten mit der angegebenen Größe werden nur sehr selten gehalten (für Geier- und Schnappschildkröten besteht bereits seit 2005 ein Haltungsverbot aus Artenschutzgründen, siehe BArtSchV). Die Einordnung der Echsen unterstützen wir.
Aus unserer Sicht sollte die zielführende Vorgehensweise, die in der Durchführungsverordnung beschrieben wird, auf alle gefährlichen Tiere angewandt werden. Statt eines Haltungsverbotes muss der Halter einen strengen Sachkundenachweis ablegen und die Auflagen, die bereits inder Durchführungsverordnung beschrieben werden, erfüllen. Damit wäre es möglich, auch Halter zu erreichen, die sonst bei einem strikten Haltungsverbot untertauchen. Auf diese Weise können Haltungen potentiell gefährlicher Tiere frühzeitig erkannt und kontrolliert werden, was zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist.
Für die TVT e.V. und die AG ARK: Dr. med. vet. Silvia Blahak - Zusatzbezeichnung Reptilien und Amphibien; Zweite stellvertretende Vorsitzende der TVT e.V. Mitglied des Fachbeirates der AG ARK der DGHT e.V.
Stellungnahme zur Rackhaltung von Schlangen (erarbeitet durch die TVT )
Gemeinsame Stellungnahme des AK 8 (Zoofachhandel und Heimtierhaltung) der TVT, des BNA, der AG ARK der DGHT, der DVG-Fachgruppe ZWE, der DVG-Fachgruppe Zier-, Zoo- und Wildvögel, Reptilien und Amphibien und der Reptilienauffangstation München e. V. zur Haltung von Schlangen in Racksystemen bzw. Schubladen - Stand: 19.07.2013
Die Rackhaltung von Schlangen, wie zum Beispiel Pythons, Boas und Nattern, nimmt in den letzten Jahren zu. Unter Rackhaltung versteht man die Unterbringung in schubladenähnlichen Elementen, die in Regale eingestellt werden. Die Schublade bzw. Rackbox wird in der Regel mit einer Schlange besetzt und ist meist nur mit einem Trinkgefäß und etwas Bodengrund ausgestattet. Rückzugsmöglichkeiten und/oder feuchte Verstecke (sog. Wetboxen) fehlen in den meisten Fällen. Die Schlange wird bei angemessener Lufttemperatur unter Dämmerlicht (Beleuchtung über Raumbeleuchtung oder LED-Elemente an einer der kurzen Seiten der Rackbox oder des Regals) gehalten. Die Rackhaltung kommt nicht nur bei der Aufzucht von Jungschlangen, sondern auch bei der Dauerhaltung von adulten Schlangen und bei der Zucht zum Einsatz. Hierbei wird das Männchen während der Paarungszeit zum Weibchen gesetzt und dann wieder entfernt.
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Zu einer verhaltensgerechten Unterbringung gehört, dass alle natürlichen Verhaltensweisen ausgeübt werden können. Dazu gehört bei Schlangen zum Beispiel das Nahrungserwerbsverhalten (aktives Jagdverhalten), Komfort- verhalten (Baden, Sonnenbaden), Erkundungsverhalten (Klettern) und Kotabsatz- verhalten. Für die Haltung von Reptilien gibt es keine einschlägige Rechtsverordnung. Die Anforderungen des § 2 TierSchG werden im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des BMELV vom 10.01.1997 konkretisiert. Für den Bereich der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gemäß § 11 TierSchG können nach Nr. 12.2.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tier- schutzgesetzes (AVV) zur Konkretisierung des § 2 auch von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die Checklisten der TVT zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel herangezogen werden. Im Gutachten des BMELV sind neben den Grundparametern, die für die Reptilienhaltung von essentieller Bedeutung sind (Klima, Beleuchtung, Terrariengestaltung, Vergesellschaftung, Pflege und Ernährung) auch Richtwerte für die Terrariengrößen genannt. So muss das Terrarium für einen Königspython (Python regius) mindestens die einfache mal halbe Gesamtlänge (GL) des Tieres in Länge und Breite sowie die 0,75 fache GL in der Höhe betragen. Sonderbedingungen (Reduktion der Terrarienmaße und Einschränkung von sonstigen Haltungsanforderungen) können entsprechend diesem Gutachten für Quarantäne, Behandlung erkrankter Tiere, Simulation von Ruhephasen und bei der Aufzucht von Jungschlangen erforderlich sein. So kann bei der Aufzucht von Jungtieren die Unterbringung in kleineren Terrarien rechtlich zulässig sein, nicht aber z.B. das Fehlen von Bodengrund, Versteckmöglichkeiten oder eines Tag-Nacht- Rhythmus. Im Groß- und Einzelhandel sind zusätzlich Ausnahmen für die Unter- bringung in der Quarantäne (ebenfalls begründet) und bei der Besatzdichte (höhere Besatzdichte für maximal 3 Monate) möglich. Die Mindestanforderungen des BMELV-Gutachtens müssen auch bei der Haltung von Schlangen im Rack - unter Berücksichtigung der o.a. Ausnahmen - grundsätzlich eingehalten werden. Eine Einschränkung der Haltungsbedingungen muss für jeden Einzelfall begründet werden.
2. Haltung von Schlangen in Racksystemen
Vor diesem Hintergrund muss die Haltung in Racksystemen je nach Art und Alter der Tiere differenziert beurteilt werden. Grundsätzlich schränkt eine Rackhaltung die Möglichkeiten der Schlange, ihre artgemäßen Verhaltensweisen auszuüben wegen des eingeschränkten Platzangebotes stark ein. Für nahezu alle adulten Schlangen ist eine Rackhaltung daher nicht artgerecht. Im Folgenden sollen die Vor- und Nachteile exemplarisch für den Königspython dargestellt werden.
2.1 Haltung von Königspythons in Racksystemen
KÖNIGSPYTHONS (PYTHON REGIUS) gehören zu den am häufigsten in Racksystemen gehaltenen Schlangen. Dieses Haltungssystem wird sowohl für Jungtiere als auch für adulte Tiere eingesetzt. Die Befürworter argumentieren, dass die Tiere wenig gestört werden, ruhig sind und vor allem Jungtiere gut ans Futter gehen. Als weiteres Argument wird angeführt, dass Königspythons in der freien Natur einen Großteil ihres Lebens in Höhlen und hohlen Baumwurzeln, vor allem aber in Bauten anderer Tiere (Nager oder Termiten) verbringen. Daraus leiten sie ab, dass Königspythons nicht in einem wie im Reptiliengutachten geforderten hohen (3/4 GL) Terrarium mit dreidimensionaler Strukturierung sondern in einem möglichst flachen Behältnis (je nach Größe der Tiere bis ca. 30 cm Höhe) gehalten werden sollen. So werde den Tieren ein höhlenartiger Lebensraum geboten, der durch den Kontakt mit den Seitenwänden und der Decke für das notwendige Sicherheitsgefühl sorgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das beschriebene Verhalten, sich in möglichst enge Verstecke zurückzuziehen und auch daraus Beute zu schlagen, bei Königspythons zwar häufig beobachtet worden ist und bei der Haltung der Tiere berücksichtigt werden muss. Daraus allerdings den Schluss zu ziehen, dass Königspythons sich ausschließlich in engen Verstecken aufhalten, ist nicht gerechtfertigt. Zudem entspricht die Bauweise eines Racks nicht einer engen Höhle, in der der Königspython überall Kontakt zur Wand haben kann. Eine Fortbewegung im Rack ist adulten Königspythons aufgrund der geringen Abmessungen kaum möglich; es kann von der Schlange nur eine Lageänderung vorgenommen werden. Aus der Beobachtung, dass sich Königspythons in freier Natur gern in Bauten anderer Tiere aufhalten, kann man auch nicht herleiten, dass sie darin nur zusammengerollt liegen. In Termitenbauten ist eine dreidimensionale Fortbewegung problemlos möglich und in Nagerbauten können sich Königspythons ebenfalls gut fortbewegen. Außer maximal einer Höhle und etwas Bodengrund kann in den üblichen Racks keine Einrichtung untergebracht werden. Zur Strukturierung, damit das Komfortverhalten ausgeübt werden kann und um eine adäquate Thermoregulation (Aufsuchen von Bereichen mit unterschiedlichen Temperaturen) zu ermöglichen, müssen weitere Einrichtungsgegenstände vorhanden sein. Dazu gehören Rück- zugsmöglichkeiten (v.a. während der Paarungszeit) in verschiedene Tempe- raturzonen, eine Wetbox, ein Wasserbecken und gegebenenfalls eine Eiablagebox sowie Möglichkeiten, den Raum dreidimensional zu nutzen (Bretter, dicke Äste). Um dies anzubieten, reichen die Abmessungen der Racks nicht aus.
Das Argument der Rackbefürworter, die das mangelnde Sicherheitsgefühl in Terrarien und den daraus resultierenden Stress als Ursache aller möglichen Erkrankungen und Fortpflanzungsprobleme sehen, kann fachlich nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig wie die Behauptung, in einem höheren Becken ließe sich kein ge- eigneter Temperaturgradient ohne Gefährdung der Tiere herstellen. Die Formulierung im Reptiliengutachten des BMELV von 1997, in der alle Python spp. zusammengefasst beurteilt werden, ist allerdings unglücklich, da diese Arten unterschiedliche Ansprüche haben. Ein Wasserbecken hat z.B. für Tigerpythons (Python molurus) oder Blutpythons (Python curtus) einen höheren Stellenwert als für Königspythons. Auch können bei der Höhe des Terrariums für Königspythons und Blutpythons Abstriche vorgenommen werden, da diese Arten nur wenig klettern. Für adulte Königspythons kann daher eine Kombination aus einem Rack und einem Terrarium sinnvoll sein. Im Terrarium können weitere Verstecke, Wetbox, Eiablageplatz, Wasserbecken und eine grundlegende dreidimensionale Struk- turierung angebracht werden. Das Rack hat dann die Funktion einer Höhle (= Termiten- oder Nagerbau). Alternativ kann auch ein Terrarium mit der oben benannten Einrichtung, vor allem aber mit mehreren engen Versteckhöhlen, eingerichtet werden. Die Höhe sollte eine dreidimensionale Fortbewegung erlauben, muss aber nicht vollständig mit dem Reptiliengutachten übereinstimmen. Für Jungtiere bis maximal 500 g, die in Terrarienhaltung erfahrungsgemäß schlecht fressen, kann eine Rackhaltung zur besseren Kontrolle der Futteraufnahme sinnvoll sein, bis sie futterfest sind. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,3 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen. Jede Racksystem-Box ist mit geeignetem Bodengrund, Wasserbecken, Wetbox und Versteckmöglichkeit auszustatten. In jeder mit Schlangen besetzten Haltungseinheit ist weiterhin sicherzustellen, dass die Temperaturvorgaben des BMELV-Gutachtens und eine Luftfeuchte von 60-80% eingehalten werden; entsprechende Messgeräte sind in jeder Haltungseinheit anzubringen. Falls mehrere Boxen die gleichen Bedingungen (Standort, Heizung, Luftfeuchteregulierung) vorweisen, reicht es ggf. aus, wenn eine Box stellvertretend für mehrere mit Luftfeuchte- bzw. Temperaturmessgeräten ausgestattet ist. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein; dazu sind erforderlichenfalls in Boxen zusätzliche Lüftungsschlitze bzw. Lüftungsgitter anzubringen. Alle Haltungseinheiten sind entweder über ausreichenden Tageslichteinfall (Aufstellung mit direktem Tageslichteinfall) oder mit entsprechender künstlicher Beleuchtung oberhalb der Boxen zu beleuchten.
2.2. Haltung anderer Riesenschlangen in Racksystemen
ABGOTTSCHLANGEN (BOA CONSTRICTOR) UND ANDERE BOINAE (ohne Corallus spp.) Die Haltung von subadulten und adulten Abgottschlangen (Boa constrictor) und anderen Boinae in Racksystemen ist nicht artgerecht, weil die meisten Vertreter dieser Arten im Vergleich zum Königspython erheblich größer werden (je nach Art und Unterart variierend können die Tiere eine GL von 2-3 m erreichen). Zudem handelt es sich nicht um obligate Lauerjäger wie den Königspython, sondern um aktive Beutesucher mit semiarboricoler Lebensweise. Somit kann ein Racksystem aufgrund der begrenzten Abmessungen kein artgemäßes Bewegungsverhalten ermöglichen. Die Vorgaben des BMELV-Gutachtens sind daher einzuhalten. Auch besteht bei fast allen Arten eine starke Bindung ans Wasser. Um dieser entsprechen zu können, sind im Haltungssystem der Körpergröße angemessene Bade- möglichkeiten vorzusehen. Auch dieser Anforderung kann ein Racksystem aus Platzgründen nicht genügen. Eine Ausnahme kann bei der Haltung von Neonaten (41- 46 cm GL) und juvenilen Tieren bis zu einer Gesamtlänge von 55 cm gemacht werden. Hier können Racksysteme verwendet werden, um eine bessere Kontrolle der Futteraufnahme zu gewährleisten. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen. Unter Berücksichtigung der stark artspezifischen Haltungsansprüche (amphibische bzw. versteckte Lebensweise in der Bodenstreu) gelten diese Aussagen auch für Anakondas (Eunectes spp.) und Regenbogen-Boas (Epicrates spp.).
TEPPICHPYTHON und BAUMPYTHON (MORELIA SPP.) Die Haltung von Teppich- und Baumpythons (Morelia spp.) in flachen Racksystemen ist unabhängig vom Lebensalter der Tiere nicht artgerecht, weil ihr Bewegungsbedürfnis nicht gedeckt werden kann und sie vor allem ihr Kletter- verhalten nicht ausüben können. Es handelt sich um Arten mit starker bis voll- ständiger Anpassung an eine arboricole Lebensweise. Die Vorgaben des BMELV- Gutachtens sind daher einzuhalten. Analog gelten die gemachten Aussagen für die südamerikanischen HUNDSKOPFSCHLINGER und GARTENBOAS (CORALLUS SPP .)
NETZPYTHON (BROGHAMMERUS RETICULATUS und B. TIMORENSIS) Die Haltung von subadulten und adulten Netzpythons in Racksystemen verbietet sich schon durch die enorme Körpergröße (5 bis 6 m GL, vereinzelt auch deutlich darüber). Es handelt sich um die längste bekannte Schlangenart, die jedoch im Vergleich zu ähnlich großwüchsigen Formen deutlich geringere Köpergewichte erreicht. Dies ist ein Anpassungseffekt an ihre Lebensweise. Sogar adulte Tiere nutzen Bäume und Büsche für Jagd- und Ruheverhalten. Es besteht eine starke Bindung ans Wasser, so dass im Haltungssystem neben Klettermöglichkeiten eine der Körpergröße angepasste Bademöglichkeit vorhanden sein muss. Somit können lediglich Neonaten (75 - 80 cm) und Juvenile bis zu einer Gesamtlänge von 90 cm im Racksystem gehalten werden, um eine bessere Kontrolle der Futteraufnahme zu gewährleisten. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen.
BLUTPYTHON (PYTHON CURTUS) Die Haltung von adulten Exemplaren des Blutpythons (Python curtus) in Rack- systemen ist ebenfalls nicht artgerecht. Es handelt sich um großwüchsige (regelmäßig bis zu 1,5 m GL, selten bis zu 2 m GL), terrestrisch lebende Tiere, die erhebliche Körpergewichte erreichen und in der Laubstreu ihres natürlichen Lebensraumes teilweise eingegraben als Lauerjäger mit Bindung ans Wasser agieren. Die spezifische Lebensweise macht einen stabilen Unterschlupf, ein sicher befestigtes Badebecken sowie vor allem einen tiefen, grabfähigen Bodengrund notwendig. Diese Anforderungen können im Racksystem nicht erfüllt werden. Lediglich zur Haltung von Neonaten (33 - 45 cm GL) und Juvenilen bis zu einer Körperlänge von 50 cm können Racksysteme verwendet werden, um eine bessere Kontrolle der Futteraufnahme zu gewährleisten. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,3 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen.
TIGERPYTHON (PYTHON MOLURUS) Tigerpythons (Python molurus) sind eine der am häufigsten gepflegten Riesenschlangen. Die Haltung von subadulten und adulten Exemplaren in Racksystemen ist nicht artgerecht. Es handelt sich um sehr großwüchsige Tiere (GL von über 5 m, Körpergewichte bis zu 90 kg). Der Tigerpython ist zwar stärker bodenlebend als der Netzpython, jedoch ist auch er regelmäßig auf Bäumen anzutreffen und hat eine starke Bindung ans Wasser. Daher muss das Haltungssystem stabile Klettermöglichkeiten und eine der Körpergröße angepasste Bademöglichkeit aufweisen. Somit können lediglich Neonaten (50-70 cm GL) und Juvenile bis zu einer Gesamtlänge von 90 cm im Racksystem gehalten werden, um eine bessere Kontrolle der Futteraufnahme zu gewährleisten. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen. Sinngemäß gelten die gemachten Angaben für den ebenfalls sehr groß werdenden FELSENPYTHON (PYTHON SEBAE und PYTHON NATALENSIS) und für die seltener gepflegten Pythonarten z.B. WEISSLIPPENPYTHON (LEIOPYTHON ALBERTISII) oder BISMARCK PYTHON (BOTROCHILUS BOA). Es handelt sich um Arten mit komplexem Verhaltensinventar und spezifischen Haltungsansprüchen, die sie für Rackhaltung ungeeignet machen.
SANDBOA (ERYX SPP.) Sandboas (Eryx spp.) sind kleinwüchsige Tiere (GL max. 70 cm, meist deutlich darunter) mit streng terrestrischer Lebensweise. Die stark wühlenden Tiere verbringen einen Großteil der Zeit in einem selbstgegrabenen, unterirdischen Gangsystem und sind vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv. In menschlicher Obhut ist das Wohlbefinden der Tiere neben klimatischen Faktoren (ausgeprägter Temperaturgradient) an das Vorhandensein einer grabfähigen Bodensubstratschicht von mindestens 10 cm Tiefe gebunden. Werden diese Vorgaben erfüllt, ist eine Dauerhaltung der Art in Rackystemen artgerecht. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 0,75 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL der Tiere betragen.
2.3 Haltung von Nattern in Racksystemen
KORNNATTER (PANTHEROPHIS GUTTATUS) Diese Tiere erreichen eine GL bis 130 cm. Es handelt sich um vergleichsweise bewegungsfreudige Tiere, die als aktive Beutesucher den natürlichen Lebensraum in allen Dimensionen nutzen. Eine Haltungseinrichtung muss somit sowohl eine der Körpergröße entsprechende Bademöglichkeit als auch Klettermöglichkeiten bieten. Dies ist in einem Racksystem nicht möglich. Ein solches kann nur für die Haltung von Neonaten (20 - 24 cm GL) und Juvenilen bis zu einer Körperlänge von 40 cm verwendet werden, um eine bessere Kontrolle der Nahrungsaufnahme gewährleisten zu können. Ausreichende Belüftung und Beleuchtung sind erforderlich. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen.
STRUMPFBANDNATTER (THAMNOPHIS SPP.) Diese Tiere erreichen je nach Art eine GL bis 120 cm. Die verschiedenen Arten sind sehr bewegungsaktiv mit meist starker Bindung ans Wasser. Büsche und Sträucher werden regelmäßig erklettert. Da die Gattung auch in kühleren Regionen Nord- amerikas vorkommt, zeigen die Tiere oft Baskingverhalten (Sonnenbaden). Ein geeignetes Haltungssystem muss neben einer geräumigen Bademöglichkeit daher auch Kletteräste und Sonnenplätze bieten. Die Haltung in Racksystemen ist daher unabhängig vom Lebensalter der Tiere nicht artgerecht.
HAKENNASENNATTER (HETERODON NASICUS) Die Tiere erreichen eine GL bis 90 cm. Es handelt sich um eine relativ kleinwüchsige, rein terrestrische Art, die den Großteil des Tages als Lauerjäger eingegraben im Bodensubstrat verbringt und vor allem nachts aktiv ist. Essentiell ist in menschlicher Obhut das Bereitstellen lokaler Wärmeplätze und einer grabfähigen Bodenstreu von mindestens 10 cm Tiefe. Werden diese Vorgaben erfüllt, erscheint eine Dauerhaltung in Racksystemen als vertretbar. Die Abmessungen der Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die GL des Tieres betragen.
KÖNIGS- und KETTENNATTERN (LAMPROPELTIS SPP.) Je nach Art bzw. Unterart erreichen die Tiere eine GL von 60 bis 150 cm, Neonaten 18 - 30 cm. Es handelt sich um ein vorwiegend terrestrisch lebende, dämmerungs- aktive Arten mit hohem Deckungsbedürfnis. Geröllhalden, Baumstümpfe und sonstiges Totholz werden regelmäßig erklettert und die vorhandenen Hohlräume auf potentielle Beute überprüft. Für die Dauerhaltung gelten analog die Aussagen und Bewertungen, die für die Kornnatter angeführt wurden.
2.4 SONSTIGE ARTEN
Der Handel bietet ein umfangreiches Sortiment weiterer Schlangenarten unterschiedlicher Herkunft, vor allem aus Asien an, deren Haltungsansprüche sich teilweise stark von denen der genannten Arten unterscheiden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Haltung dieser Tiere in Racksystemen nicht artgerecht, da es sich um Arten mit teilweise sehr komplexen klimatischen Ansprüchen und erheblichem Bewegungsbedarf handelt.
2.5. Racksysteme zur Unterbringung von Schlangen während der Winterruhe
Viele Schlangenarten halten im natürlichen Lebensraum Ruhephasen während der kalten Jahreszeit ein. Die starke Reduktion des gesamten Stoffwechsels macht ein Überdauern auch längerer Perioden ohne Nahrungsaufnahme möglich. Die Winterruhe hat einen erheblichen Einfluss auf den Sexualzyklus der Tiere durch direkte Auswirkungen auf die Reifungsprozesse der Geschlechtsprodukte und die hormonelle Stimulation. Deswegen ist die Winterruhe ein Verhaltenselement, das auch in der Haltung in menschlicher Obhut unverzichtbar ist und als Grund- voraussetzung für einen nachhaltigen Fortpflanzungserfolg anzusehen ist. Entsprechend der unterschiedlichen geographischen Verbreitung kommt es zu erheblicher Variabilität in der artspezifischen Ausprägung dieser Ruhephasen hinsichtlich der zeitlichen Dauer und der Temperaturansprüche. Dies ist unbedingt zu berücksichtigen. Racksysteme sind prinzipiell für das Ruhemanagement geeignet. Die Faktoren, die einer Dauerhaltung in der Aktivitätsperiode entgegenstehen, kommen in einer physiologischen Phase stark reduzierter Aktivität und erhöhtem Deckungsbedürfnis nicht zum Tragen. Da die Einleitung und Aufrechterhaltung der Ruhephase von den Faktoren Licht und Wärme bestimmt werden, müssen diese Parameter auch in den Räumen, in denen sich das Racksystem befindet, entsprechend geregelt werden.
3. Zusammenfassung
Aus den oben beschriebenen Gründen lehnen die Unterzeichner dieser Stellungnahme die Rackhaltung adulter Schlangen ab (Ausnahmen: Sandboas, Hakennasennatter). Für Jungtiere, können oben beschriebene Ausnahmen, die aber immer zeitlich befristet sein müssen, akzeptiert werden.
Für die Rackhaltung gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
- Jede Racksystem-Box ist mit geeignetem Bodengrund, Wasserbecken, Wetbox und Versteckmöglichkeit auszustatten.
- Der zur Verfügung stehende Raum jeder Box ist artspezifisch zu gestalten,
- z.B. mit Ästen, die die Nutzung des gesamten Volumens für Baumbewohner ermöglichen oder mit hohem grabfähigem Bodengrund (Sandboas, Hakennasennattern).
- In jeder mit Schlangen besetzten Haltungseinheit ist weiterhin sicherzustellen, dass die Temperaturvorgaben des BMELV-Gutachtens und eine tierartspezifische Luftfeuchte eingehalten werden; entsprechende Messgeräte sind in jeder Haltungseinheit anzubringen.
- Falls mehrere Boxen die gleichen Bedingungen (Standort, Heizung, Luftfeuchteregulierung) vorweisen, reicht es ggf. aus, wenn eine Box stellvertretend für mehrere mit einem Luftfeuchte- bzw. Temperaturmessgerät ausgestattet ist.
- Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein; dazu sind erforderlichenfalls in Boxen zusätzliche Lüftungsschlitze bzw. Lüftungsgitter anzubringen.
- Alle Haltungseinheiten sind entweder über ausreichenden Tageslichteinfall (Aufstellung mit direktem Tageslichteinfall) oder mit entsprechender künstlicher Beleuchtung oberhalb der Boxen zu beleuchten.
pdfs.dght.de/agark/Stellungnahme_AK8_Rackhaltung_07.2013 (1).pdf
Stellungnahme der AG ARK zur Euthanasie von Reptilien
1. Durchführung der Euthanasie
Die fachgerechte Durchführung einer Euthanasie kann nur durch einen Tierarzt erfolgen. Begründung: Tierschutzgesetz §4, Satz 1
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden....Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Tierschutzgesetz §5, Satz 1
..Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind bei einem Tierhalter nicht gegeben, eine Tötung durch den Tierhalter ist deshalb nicht zulässig. Im Notfall (z.B. Trauma, Unfall, plötzliche massive Verschlechterung einer Grunderkrankung) ist eine Tierärztliche Klinik oder Praxis mit Notdienst zu erreichen, die das Reptil einschläfert. Auch für einen Zoofachhändler oder Großhändler gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für einen Tierhalter. Nach der derzeitigen Ausbildung im Zoofachhandel liegt bei einem Zoofachhändler keine Sachkunde für das Töten von Wirbeltieren vor. Eine Tötung muß unter Betäubung erfolgen. Eine medikamentelle Betäubung steht einem Zoofachhändler ebenso wie einem Tierhalter nicht zur Verfügung.
2. Methoden
2.1 Akzeptable Methoden zur Euthanasie von Reptilien
Der Tierarzt ist gehalten, medikamentelle Euthanasiemethoden ebenso wie beim Säugetier anzuwenden. Das bedeutet, auch ein Reptil darf nur in Narkose getötet werden. Eine Kältestarre ist keine Narkose.
Eine direkte intraperitoneale und intracardiale Injektion ohne vorherige Narkose ist nur mit einem dafür zugelassenen Medikament möglich, z.B. Eutha 77. T 61 ist dafür nicht geeignet. Soll das Tier nach der Euthanasie noch seziert und weitergehend untersucht werden, ist eine intraperitoneale und meist auch eine intrapulmonale Injektion kontraindiziert, da damit eine Beurteilung und weitergehende bakteriologische oder virologische Untersuchung der Bauchhöhlenorgane bzw. von Herz und Lunge nicht mehr möglich ist. Hier ist entweder eine orale Medikamentengabe, oder, falls das Herz nicht unbedingt untersucht werden muß, eine intracardiale Injektion vorteilhaft.
2.1.1 Euthanasie durch orale Überdosierung eines Barbiturates
Die hochdosierte orale Eingabe von Barbituraten wird gelegentlich empfohlen und führt zu schnellem Bewußtseinsverlust und Tod.
2.1.2 Narkosemethoden in Kombination mit einer Euthanasie
Zur Durchführung der Narkose müssen die Tiere warm sein; eine vorherige Kühlung verlängert die Narkoseeinleitung.
2.1.2.1 Inhalationsnarkose mit anschließender Euthanasie
Eine gasförmige Betäubung über Maske ist nur bei Arten möglich, die nicht von vorneherein mehrere Stunden die Luft anhalten können wie z.B. Schildkröten oder Panzerechsen.
Isofluran und verwandte Inhalationsnarkotika sind für Tierärzte die Mittel der Wahl für eine Inhalationsnarkose. Sie können über einen entsprechenden Verdampfer und eine Maske direkt vom Tier eingeatmet werden oder über ein Trägermedium (z.B. Watte) in einer Narkosebox verteilt werden. Weitere zur Bewußtlosigkeit führende Stoffe wie Äther, Chloroform oder CO2 sind heute nicht mehr gebräuchlich und sollen hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt werden.
Kohlenmonoxid oder Cyanide sind wegen der Gefahr für den Menschen abzulehnen; der Einsatz von Cyaniden ist außerdem tierschutzwidrig. Äther hat einen Siedepunkt von 35 °C, ist leicht flüchtig, brennbar und im Gemisch mit Sauerstoff hochgradig explosiv. Aufgrund dieser Eigenschaften ist der Einsatz von Äther als Narkotikum gefährlich. Die Anflutungszeit ist relativ lang, es ist außerdem schleimhautreizend und führt deshalb zu Exzitationen bei den Tieren in der Anflutungszeit. Chloroform ist ebenfalls schleimhautreizend, kann zu schweren Leber- und Nierenschäden führen und wird verdächtigt, Krebs auszulösen. Da es als gesundheitschädlicher und irritierender Gefahrstoff für den Menschen gilt, sollte es nicht verwendet werden. Bei den Tieren treten unterschiedliche Reaktionen auf; bei einigen Arten löst es Exzitationen aus, bei anderen nicht. CO2 führt beim Säuger in Konzentrationen über 70% innerhalb von 10 bis 40 Sekunden zur Bewußtlosigkeit. Unklar ist, inwieweit das Gas in dieser höheren Konzentration zu Atemwegsreizungen führt. Neuere Untersuchungen zur Betäubung bei Schlachttieren sehen Vorteile in einer langsameren Konzentrationserhöhung bei Einleitung der Narkose. Über die Wirkungsweise bei Reptilien gibt es nur anekdotenhafte Berichte; ausführliche Untersuchungen fehlen. Die Euthanasie kann anschließend durch intracardiale, intrapulmonale, intraperitoneale, intravenöse, intramuskuläre oder Injektion in den Occipitalsinus oder durch Dekapitation und Entbluten durchgeführt werden.
2.1.2.2 Injektionsnarkose mit anschließender Euthanasie
Die Injektion kann intravenös (z.B. Propofol) oder intramuskulär (z.B. Ketamin/Medetomidin oder Tiletamin/Zolazepam) erfolgen. Werden Narkotika ohne starke analgetische Eigenschaften verwendet (z.B. Propofol), ist dies bei der Durchführung der Tötung zu berücksichtigen (z.B. bei T61).
Nach Erreichen des Toleranzsstadiums sollte intracardial oder eventuell intrapulmonal, intramuskulär, intraperitoneal oder in den Occipitalsinus T61 oder ein Barbiturat (z.B. Eutha 77) appliziert werden.
Eine in den USA verwendete Methode ist die intracerebrale Injektion von Euthanasiemitteln nach Narkose. Achtung – eine alleinige Überdosierung von Ketamin führt meistens nicht zum Tod des Tieres, sondern nur zu tiefer Narkose.
2.2 Abzulehnende Methoden
Grundsätzlich sind die oben beschriebenen Methoden der Euthanasie nach vorheriger medikamenteller Narkose anzuwenden.
2.2.1 Einfrieren
Das von Reptilienhaltern häufig praktizierte Einfrieren kranker Tiere ohne Narkose inklusive Schmerzausschaltung ist abzulehnen. Die Kälteeinwirkung führt zur Herabsetzung von Bewegung und Stoffwechsel, die Schmerzweiterleitung ist aber nicht beeinträchtigt. Aus diesem Grund kann Kälte auch nicht als Narkoseersatz eingesetzt werden. Die Bildung von Eiskristallen in den Zellen ist höchstwahrscheinlich schmerzhaft (Analogieschluß zu Erfahrungen beim Menschen). Bis zum Bewußtseinsverlust ist das Tier also Schmerzen ausgesetzt. Je nach Größe und Art des Reptils kann diese Zeitspanne Stunden umfassen.
Haushaltsübliche Gefrierschränke erreichen maximal – 20 °C. Auch bei einem Schockfroster mit – 40 °C dauert das Durchfrieren von 1 cm Fleisch ca. eine Stunde. Unter solchen Umständen beträgt die Dauer, bis ein Tierkörper durchgefroren ist, je nach Art mindestens eine halbe Stunde (z.B. Gecko). Bei Schildkröten, die einen kompakten Tierkörper besitzen und durch den Panzer zusätzlich geschützt sind, ist von längeren Zeiten auszugehen, eher 10 bis 12 Stunden.
Arten, die Winterschlaf durchführen, stellen ihren Körper darauf ein und produzieren teilweise bestimmte Moleküle, die ein Durchfrieren verhindern sollen. Auch bei diesen Reptilienarten wird aufgrund dieses Mechanismus die Dauer des Durchfrierens verlängert sein.
2.2.2 Dekapitation
Unter einer Dekapitation versteht man das Durchtrennen des Halses in der Nähe des Kopfes. Bei Reptilien kann das Gehirn noch bis zu einer Stunde nach der Abtrennung von der Wirbelsäule zu Schmerzempfindungen fähig sein. Bei Schlangen sind Beißversuche bis zu 20 Minuten nach der Dekapitation beschrieben.
Die Dekapitation erfolgt meist mit einer großen Schere, wobei der Scherenschlag zu sofortiger vollständiger Abtrennung des Kopfes führen muß, sonst enstehen schwere schmerzhafte Quetschungen. Eine Dekapitation kann nur bei sehr kleinen Tieren schnell und sicher durchgeführt werden; sie muß immer von einer sofort anschließenden Zerstörung des Hirnstammes (Nadel, dünne Pinzette o.ä.) begleitet sein. Die Methode wird von uns nicht empfohlen.
2.2.3 Betäubungsschlag
Ein gezielter Schlag im Stirnbereich kann zu Betäubung, bei kleineren Tieren auch zur mechanischen Zerstörung des Gehirnes führen. Der Schlag führt nie gesichert zu einem sofortigen Todeseintritt, deshalb lehnen wir die Methode ab.
2.2.4 Bolzenschuß
Eine Betäubung kann bei großen Reptilien (z.B. Panzerechsen, sehr großen Waranen) auch über einen Bolzenschuß oder eine großkalibrige Waffe erfolgen. Auch hier muß anschließend eine Entblutung oder Zerstörung des Gehirns über den Rückenmarkskanal stattfinden. Der Ansatz des Bolzenschußgerätes sowie der Waffe ist tierartlich unterschiedlich, deshalb ist die geeignete Stelle schwierig zu lokalisieren. Aus diesem Grund wird die Methode nicht empfohlen.
3. Feststellung des Todes
Es kann schwierig sein, bei einem Reptil, besonders einer Schildkröte, den Tod festzustellen. Normale Todesanzeichen sind Immobilität, Relaxation der Muskulatur, Verlust von Reflexen, Einstellung der Atmung und des Herzschlages, Gerinnung des austretenden Blutes sowie Verlust des Augenturgors. Diese Anzeichen sind bei Reptilien oft nur eine Hinweise für eine sehr tiefe Narkose, die aber noch reversibel sein kann. Auch das oft erwähnte Abknipsen eines Nagels bei Schildkröten ist zur Feststellung des Todes nicht ausreichend. Deshalb sollte eine medikamentelle Euthanasie grundsätzlich in hoher Überdosierung ausgeführt werden. Eine intracardiale Injektion, vorzugsweise nach Narkose, ist als Euthanasiemethode anzuraten, da sie zusätzlich mechanische Schäden am Herzen verursacht und durch Blut oder Flüssigkeitsaustritt zur Herzbeuteltamponade führen kann. Bei Schlangen ist die verläßlichste Methode zur Feststellung des Todeseintrittes die Palpation oder Auskultation des Herzens, das sich ca. am Ende des ersten Körperdrittels befindet.
Bei Echsen kann seitlich der Herzschlag beobachtet oder auskultiert werden. Bei Schildkröten und Panzerechsen ist der Todeszeitpunkt kaum sicher feststellbar. Eine Ultraschall- oder EKG-Untersuchung kann vom reptilienerfahrenen Untersucher zur Bestimmung des Todeszeitpunktes verwendet werden. Um sicherzugehen, daß die Tiere tot sind, können die Tierkörper noch einige Stunden in der Praxis behalten und beobachtet werden oder euthanasierte Reptilien werden zusätzlich nach der Euthanasie eingefroren oder dekapitiert.
Literatur:
- Empfehlungen der DGHT- AG ARK zur Euthanasie von Reptilien, Okt. 1999
- DGHT-Sachkundeschulung Schweiz
- BNA-Sachkundenachweis
- Das Buch vom Tierschutz, Hrsg. H.H. Sambraus und A. Steiger
- Reptile Medicine and Surgery, Hrsg. D. Mader, 2nd edition, 2006
- BSAVA Manual of Reptiles, Hrsg. S. Girling und P. Raiti, 2nd edition, 2004
- Tierschutzgerechte Euthanasie bei Kaninchen, Meerschweinchen, kleinen Nagern und Reptilien, M. Fehr, 2002, Prakt. Tierarzt, 128-135
- Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel und zum Umgang mit Futtertieren in der Terraristik, Dr. Moritz / Dr. Knoll-Sauer
pdfs.dght.de/agark/Stellungnahme_Euthanasie_AG-ARK.pdf
Statement of the AG ARK regarding the microchip implantation in chameleons for scientific purposes
Implantation of microchip transponders is a common procedure for marking mammals for future identification. In reptiles this method is not recommended, because in most species it causes pain, destruction of organ tissues and may lead to death of the implanted animals.
Reptilian skin has a unique structure. The dermis is much thinner than in mammals and not so dense in structure; it lacks fat cells in contrast to mammals, but is well provided with nerves and blood vessels. Implanted microchips are therefore much more prone to migration. This has been shown in many cases. The injection hole needs more time to close because of the rigid structure of the epidermis, therefore a suture would be necessary, preferably under general anesthesia. In chameleons the dermis contains special cells like chromatophores which are responsible for the color changes in this group of lizards. Implantation of a microchip will destroy this ability in the skin at the implantation site.
Intracoelomic implantations can cause adhesions of intestines, peritonitis and subsequently death of the animals and therefore have to be avoided.
Intramuscular implantation would be an alternative, provided that the muscular tissue is large enough. The smaller an animal, the more likely severe complications will be caused by the implanted microchip (local inflammatory reactions, bleeding, neural damage causing pain and paralysis).
Therefore intramuscular implantation is not recommendable either and should be strongly discouraged in animals with a body mass less than 200g in lizards and snakes and 500g in tortoises and turtles.
Consequently, microchip implantation in chameleons is generally disapproved, as only few species will reach the required size, while their femoral muscles will still be of inadequate size for the implantation of a microchip. The loss of locomotory abilities must not be risked.
A noninvasive method of identification (photography) is more suitable. With both methods an approach to the animal to less than one meter distance is necessary, either to take a picture or to read the microchip. The former method though does not peril the survival of individuals.
Concluding the use of microchips does not appear to be a reasonable alternative for identifying chameleons in the field.
The scientific board of the Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten (AG ARK) der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. (DGHT), August 2009.
Literature:
M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. P. Kölle, Dr. S. Blahak, Dr. S von Hegel (2001): Kennzeichnung Reptilien des Anhangs A mittels Transponder aus fachtierärztlicher Sicht, Radiata 10(1), 15-19 Dr. P. Kölle, M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. S. Blahak, Dr. G. von Hegel und D. Rössel (2001): Tierärztliche und rechtliche Fragen der artenschutzrechlichen Kennzeichnung von „Anhang A“-Reptilien mittels Transponder, Amtstierärztlicher Dienst, 216-218 J. Gal (2006): Complications of microchip implantation in tortoises, Emys, 13(4), 6.11
pdfs.dght.de/agark/chameleon-chipping.pdf
Stellungnahme zur Haltung von Amphibien und Reptilien in Privathand in Deutschland
In regelmäßigen Abständen wird die Haltung von Reptilien und Amphibien in menschlicher Obhut öffentlich kritisiert. In den letzten Wochen und Monaten mehrten sich solche Diskussionen, die sich sowohl in der Presse, als auch in der Politik wiederspiegelten. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen besonders private Tierhalter.
Als Tierärzte, die sich speziell mit der veterinärmedizinischen Betreuung dieser Tiere beschäftigen und deshalb auch Einblick in die Haltung in Privathand sowie in zoologischen Gärten und ähnlichen wissenschaftlich geführten Einrichtungen haben, möchten wir zu dieser Thematik Stellung nehmen.
Wir sind eine Gruppe von ca. 300 Tierärzten, vereint in der Arbeitsgemeinschaft für Amphibien- und Reptilienkrankheiten (AG ARK) der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT).
Die DGHT ist ein seit 1964 eingetragener Verein mit derzeit ca. 8000 Mitgliedern und somit die weltweit mitgliederreichste herpetologische (Herpetologie=Kriechtierkunde) Vereinigung. Als Organisation dient sie dem Ziel, sowohl den wissenschaftlich arbeitenden Herpetologen wie auch dem privaten Reptilien- und Amphibienhalter ein gemeinsames Forum für Information, Kommunikation und Publikationen zu bieten.
Die in der AG ARK mitwirkenden Tierärzte haben zum großen Teil eine spezielle Fachausbildung (Fachtierärzte bzw. Träger von Zusatzbezeichnungen, die dem Tierarzt z.B. gestatten, sich als reptilien- und amphibienkundig zu bezeichnen) absolviert oder zeigen ein intensives Interesse an diesem Gebiet. Die meisten Kollegen pflegen selbst seit Jahren Reptilien oder Amphibien. Im Rahmen der Arbeitsgruppe werden zweimal jährlich Fortbildungstagungen für herpetologisch interessierte Tierärzte (mit Anerkennung durch die Akademie für Tierärztliche Fortbildung) organisiert, ihre Mitglieder sind auch regelmäßig im Rahmen von anderen veterinärmedizinischen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (z. B. der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft oder des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte) aktiv.
Bei der Kritik an der Haltung von Reptilien und Amphibien in Privathand werden unterschiedliche Argumente in den Mittelpunkt gestellt. Die am häufigsten angeführten sind:
- Es handelt sich bei der Haltung von Reptilien um eine Modeerscheinung, die in den letzten Jahren um sich greift.
- Amphibien und Reptilien sind „Exoten“ und Wildtiere, die in Privathand nicht artgerecht gehalten werden können.
- Der Exotenhandel und tierschutzwidrige Fang- und Transportbedingungen führen zu Tierverlusten und haben negative Auswirkungen auf die natürlichen Populationen.
- Reptilien und Amphibien stellen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dar.
In den nachfolgenden Darlegungen wollen wir auf diese Argumente eingehen.
Zu Punkt 1:
Die Haltung von Amphibien und Reptilien in menschlicher Obhut ist keineswegs nur eine moderne Erscheinung. In Mitteleuropa liegen ihre Wurzeln ungefähr in der Zeit der Renaissance. Gemeinsam mit der Herausbildung der „Naturkunde“ als Wissenschaftszweig wurden diese Tiere zum Zweck der Naturbeobachtung gefangen und gehalten.
Im 19. Jahrhundert war ein erster „Boom“ der „Vivaristik“ (umfassende Bezeichnung für Terraristik und Aquaristik) zu verzeichnen, neben Fischen waren es vor allem Molche, Frösche oder Wasserschildkröten, die gehalten wurden. Spätestens mit der Veröffentlichung des Artikels von Emil Adolf Rossmässler „Der See im Glase“ in der „Gartenlaube“ (1856) nahm das Interesse breiter Bevölkerungsteile an diesem Hobby zu. Dies wurde noch verstärkt durch den zunehmenden Überseehandel, das generelle Interesse am „Leben in der Fremde“ und Publikationen, wie „Brehms Tierleben“. Mit der Entstehung öffentlicher Aquarienhäuser, in denen auch Amphibien, Reptilien und Insekten gezeigt wurden, entwickelte sich auch die Haltung dieser Tiere in Privathand, besonders im deutschsprachigen Raum. Dies führte später zur Gründung verschiedener Vereine, in denen sich Interessierte zusammenfanden. So wurde zuerst im Jahre 1882 in Gotha die „Aquarienvereinigung der Naturfreunde zu Gotha“ gegründet, 1888 folgte in Berlin der „Verein der Aquarien- und Terrarienfreunde zu Berlin“, später zu „Triton“ umbenannt und bis heute aktiv. Ähnliche Vereine entstanden fast zeitgleich in mehreren Städten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Viele dieser Interessengemeinschaften sind in veränderter Form erhalten geblieben, so ist die DGHT eine Nachfolgeorganisation des 1918 in Frankfurt/Main gegründeten Vereins „Salamander“. Durch die von diesen Organisationen herausgegebenen Zeitschriften wurden die Kenntnisse dieser bislang wissenschaftlich kaum beachteten Tierklassen wesentlich erweitert. Das zoologische Gebiet der „Herpetologie“ als Lehre von den Amphibien und Reptilien bildete sich heraus. Die Arbeit in den Vereinen prägte viele Mitglieder lebenslang, aus ihnen ging eine Vielzahl später weltberühmter Herpetologen hervor. Durch die Tätigkeit wissenschaftlich ambitionierter Terrarianer wurden Erfahrungen und Ergebnisse publiziert, wie sie bis dahin von Seiten der „professionellen Wissenschaftler“ nicht gewonnen werden konnten. Ein besonderes Augenmerk lag damals in der Bestimmung und Beschreibung heimischer Arten sowie deren Verbreitung und Lebensweise.
Viele Terrarianer engagieren sich auch heute für den Schutz natürlicher Amphibien- und Reptilienpopulationen, sowohl im In- als auch im Ausland. Es sind immer wieder passionierte Laien, die mithelfen, neue Arten zu beschreiben, Fragen zur Fortpflanzung und Lebensweise dieser Tiere zu klären und umfangreiche Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten. Ohne die Mitarbeit von privaten Reptilienliebhabern wären viele Forschungen kaum möglich und das öffentliche Bewusstsein gegenüber Amphibien und Reptilien (und damit auch die bestehenden Tier-, Natur- und Artenschutzgesetze und Regelungen) nicht so weit entwickelt. Amphibien und Reptilien sind keine „Kuscheltiere“ und erfüllen selten das „Kindchen- oder Niedlichkeitsschema“, so dass positive Emotionen breiter Bevölkerungskreise per se nur schwer geweckt werden. Daraus resultieren oft Unkenntnis oder Ablehnung bis hin zu Ekel, was sich in den Diskussionen und leider auch in verschiedenen Rechtsvorschriften widerspiegelt.
Zu Punkt 2:
Oft wird argumentiert, dass in menschlicher Obhut eine artgerechte Haltung der Tiere nicht möglich ist und sie besser in ihren Ursprungsländern belassen werden sollten.
Reptilien, die für die Haltung in Privathand gezüchtet oder eingeführt werden, kommen ursprünglich aus den verschiedensten Klimaten. Einige stammen aus gemäßigten Klimazonen – vergleichbar den Bedingungen in Mitteleuropa – andere aus Wüstengegenden mit hohen Tages- und tiefen Nachttemperaturen und sehr viele Arten leben ursprünglich in tropischen oder subtropischen Gebieten mit höheren Temperaturen und hoher Luftfeuchte. Dementsprechend ist die Haltung der meisten Reptilien nur in einem Terrarium möglich, in dem diese Klimabedingungen nachgestaltet werden.
Die Terrarientechnik hat in den letzten Jahren rapide Fortschritte gemacht. Es ist deshalb jedem Terrarianer grundsätzlich möglich, ein Terrarium mitsamt dem passenden Klima einzurichten. Die meisten in der Vergangenheit durch falsche Haltungsbedingungen entstandenen Krankheiten können heute verhindert und Krankheiten und Verluste vermieden werden. Viele Terrarianer sind selbst sehr genau und erfinderisch, wenn es darum geht, ein geeignetes Terrarium für die gepflegte Art herzustellen. Nicht wenige unternehmen Reisen in die Ursprungsländer, um nicht nur das Großklima, sondern auch das Mikroklima und die genauen Lebensbedingungen ihrer Tiere kennen zu lernen und damit die Haltung weiter zu verbessern. Der sorgfältigen Gestaltung artgerechter Haltungsbedingungen ist es zu verdanken, dass ehemals in menschlicher Obhut kaum zu haltende Arten (z.B. Chamäleons) nunmehr sehr dankbare Pfleglinge darstellen und sich unter Terrarienbedingungen so erfolgreich züchten lassen, dass auf den Import von Wildfängen verzichtet werden kann (z.B. Chamaeleo calyptratus).
Gleichermaßen kam eine große Anzahl von Welterstnachzuchten nicht in so genannten wissenschaftlich geführten Einrichtungen zustande, sondern in Terrarien von Privatleuten. Viele Arten sind aufgrund der Biotopvernichtung in ihren Heimatländern vom Aussterben bedroht. Die Zucht in Terrarienhaltung stellt damit eine Möglichkeit zur Erhaltung seltener Arten dar. Folgerichtig sind deshalb Terrarianer auch in Arterhaltungsprogramme und Nachzucht- bzw. Wiederansiedlungsprojekte eingebunden, wie es aktuell am Beispiel der vom IUCN, der WAZA bzw. EAZA (Welt – bzw. Europäische Vereinigung von Zoos und Aquarien) initiierten „Amphibienarche“ („Amphibian Ark“) deutlich wird. Hier sollen Terrarianer gezielt in die Arterhaltungszuchten integriert werden. Ein weiteres positives Beispiel stellt das Engagement deutscher Terrarianer beim Schutz von Panzerechsen dar (z. B. Chinaalligator, Sundagavial, Schildkrötenerhaltungsprojekt Zoo Münster usw.).
In den letzten Jahren ist die Zahl der Terrarientiere, die in Privathand gehalten werden, stark angestiegen. Die erfolgreiche Nachzucht zahlreicher Reptilienarten durch Privathalter führt zu einem erhöhten Angebot der Tiere. Gleichzeitig hat sich der Verkauf ausgeweitet, Reptilien werden nicht mehr nur im klassischen Zoofachhandel angeboten, sondern auch in Bau- und anderen Märkten. Ebenso hat die Zahl der Reptilienbörsen zugenommen.
Die wohl am häufigsten in Privathaushalten gepflegten Reptilien stammen heute aus Nachzuchten, die zum Teil bereits Domestikationsphänomene aufweisen und von Wildformen deutlich abweichen. Dies betrifft insbesondere Farb- oder Zwergformen. Als Beispiele seien hier Nachzuchten des Königspythons (Python regius), der Kornnatter (Pantherophis guttatus) und weiterer ungiftiger Nattern, der Bartagamen (Pogona spp.) oder des Leopardgeckos (Eublepharus macularius) zu nennen. Diese Tiere könnten mitunter unter natürlichen Bedingungen nur schwer oder gar nicht mehr überleben und unterscheiden sich damit nicht von anderen „traditionellen“ Heimtieren. Die Zucht und der Handel mit solchen „Designertieren“ stellt ein lukratives Geschäft dar und ist gelegentlich auch ein Beweggrund für die Haltung dieser Tiere. Qualzuchten, wie in anderen Bereichen durchaus üblich, siehe Vogelzüchter, gibt es in der Terraristik nicht.
Eine große Anzahl von Terrarientieren wird deshalb heute von Personen gepflegt, die nicht dem Bild des herkömmlichen „Terrarianers“ entsprechen, sie sind weder in Interessengemeinschaften integriert noch wissenschaftlich ambitioniert. Reptilien werden von diesen Haltern als normale Heimtiere betrachtet und alternativ zu Fischen, Vögeln oder Säugern gehalten. Es ist in den letzten Jahren ein deutlicher Trend der starken emotionalen Bindung an die gepflegten Tiere, bis hin zur Vermenschlichung feststellbar.
Weitere Gründe für eine Zunahme der Haltung von Reptilien liegen auch in den restriktiven Bestimmungen beispielsweise zur Hundehaltung und der Zunahme allergischer Erkrankungen, besonders bei Kindern und Jugendlichen. Deshalb entscheiden sich Eltern häufiger für die Anschaffung eines Terrarientieres, da hier keine allergen wirkenden Haare, Federn oder Hautbestandteile zu erwarten sind. Oftmals verfügen weder die Eltern noch die Kinder über die notwendige Sachkenntnis. Fehlinformationen (häufig aus dem Internet), fehlende oder mangelhafte Beratung in „Fachgeschäften“ führen mitunter zu „Spontankäufen“. Oft informieren sich die neuen Halter erst nach Erwerb der Tiere über die notwendigen Haltungsbedingungen und die damit verbundenen kostspieligen Anschaffungen, sowie die zum Teil sehr hohe Lebenserwartung, die zu erreichende Körpergröße, Verhaltenseigenschaften oder mögliche „Reproduktionsleistungen“. Mangelhafte Klimabedingungen, Fehler bei der Lichtversorgung (UV-B-Gehalt) oder Fütterung führen zu häufigen Erkrankungen der Tiere und zu Todesfällen. Leider sehen wir diese haltungsbedingten Erkrankungen in den Praxen noch relativ häufig.
Überforderte Tierhalter neigen auch dazu, Tiere zu vernachlässigen, sie an andere Personen abzugeben oder einfach auszusetzen. Letzteres führt häufig zum Tode der Tiere oder zur Faunenverfälschung, falls die Tiere bei den gegebenen Umweltbedingungen überleben können. Überlebensfähige Tiere führen als Neozoen zu einer Beeinträchtigung der Ökosysteme, bekanntes Beispiel hierfür dürften die ehemals aus Nordamerika stammenden und mittlerweile fast weltweit in freier Natur anzutreffenden Rotwangenschmuckschildkröten sein.
Deshalb ist es aus unserer Sicht notwendig, die Voraussetzungen für den Erwerb der Tiere zu verschärfen. Unabdingbar für die Aufklärung der Käufer ist dazu eine ausführliche, fachlich korrekte Beratung beim Verkauf im Zoofachhandel und auf der Börse, in der auch auf die zu erreichenden Endgrößen der Tiere hingewiesen wird.
Zu Punkt 3:
Der Handel mit Terrarientieren wirft einige Probleme auf, sowohl auf der Ebene der Großhändler und Importeure als auch auf der der Einzelhändler.
Viele Einzelhändler bzw. im Handel beschäftigte Verkäufer verfügen nicht über ausreichende Sachkenntnisse. Oft ist nur eine Person im Zoofachgeschäft wirklich sachkundig nach §11 Tierschutzgesetz. Ist diese nicht vor Ort, wird die „Verkaufsberatung“ auch von unkundigen Personen durchgeführt. Dies führt zu mangelhafter Beratung und dem Verkauf ungeeigneter Tiere oder falschen Zubehörs. Das ist auch insofern problematisch, als der Fachhändler zumeist der erste Ansprechpartner für den Tierhalter bei auftretenden Problemen ist. Bemühungen seitens der Fachverbände des Zoofachhandels (zuweilen gemeinsam mit Tierärzten) dies zu verbessern, haben bislang nur wenig Erfolg gezeigt. Wichtig wäre es vor allem von Seiten der amtstierärztlichen Überwachung, die Prüfungen nach §11 konsequent im Sinne des Tierschutzes nach strengen Kriterien durchzuführen und auch vor allem bei Geschäften mit langen Öffnungszeiten das Ablegen des Sachkundenachweises nach §11 Tierschutzgesetz von mindestens zwei Personen zu fordern, die sich gegenseitig vertreten können. Auch die Voraussetzungen für Quereinsteiger zur Zulassung zur Prüfung nach §11 sollten kritisch geprüft werden. Nach dem Tierschutzgesetz ist Prüfungsvoraussetzung ein mindestens 3jähriger Umgang mit Reptilien. Dabei sollte Wert darauf gelegt werden, dass der Prüfling innerhalb dieses Zeitraumes kontinuierlich mehrere Reptilien gepflegt und sich mit der Materie beschäftigt hat. Die Prüfung sollte entsprechend umfangreich und tiefgehend sein. Eine Erlaubnis nach §11 kann durchaus zunächst befristet und eventuell auch nur für einige Ordnungen oder Gattungen erteilt werden, um die Möglichkeit einer ständigen Kontrolle des Geschäftes einzuräumen.
Oft werden im Zoofachgeschäft auch tierschutzwidriges Zubehör, ungeeignete Futtermittel oder „Tierpflege- bzw. Tierarzneimittel“ angeboten. Eine tierärztliche Betreuung und Behandlung der angebotenen Tiere findet nur in Ausnahmefällen statt.
Das Angebot von freiverkäuflichen „Tierarzneimitteln“ verleitet viele Tierhalter dazu, zunächst Krankheitsanzeichen mit diesen, meist unwirksamen Mitteln zu behandeln. Oft wird dadurch der Gang zum spezialisierten Tierarzt (zu lange) aufgeschoben, mit negativen Folgen für das Tier.
Viele Reptilien werden importiert, weil der Import von Wildfängen trotz der Tierverluste immer noch finanziell günstiger ist als die Nachzucht in Deutschland oder anderen Ländern. Dieses Problem ließe sich lösen, wenn auch für diese Importtiere höhere Preise verlangt würden. Damit wird die Nachzucht attraktiver und Importe könnten auf diese Weise überflüssig werden. Eine Anhebung der Preise für die Tiere würde Spontankäufe reduzieren und so ebenfalls dem Tierschutz dienen. Hier sind Zoofachhandel, gewerbliche Händler und Züchter gefragt. Letztendlich ist der Erwerb eines vermeintlich teureren Nachzuchttieres häufig günstiger als der eines Wildfanges, da bei letzteren unter Umständen Parasitenbefall oder transportbedingte Erkrankungen vorliegen, die tierärztlich behandelt werden müssen.
In einem Report des BfN aus dem Jahr 2003, der Zahlen von 2000 und 2001 enthält, wird festgestellt, dass die Transportmortalität bei Reptilien bei ca. 3 %, bei Amphibien bei ca. 5 % liegt (Säugetiere knapp 1%). Bei der detaillierten Auswertung zeigte sich, dass der Prozentsatz an Verlusten besonders bei kleinen Echsen hoch war und sich auch hier auf bestimmte Arten konzentrierte. Daraus ist zu folgern, dass diese Arten nicht mehr in dieser Form transportiert werden sollten. Insgesamt ist festzustellen, dass der prozentuale Anteil tatsächlicher Wildfänge in den letzten Jahren deutlich unter den Anteil von Farmzuchten gesunken ist. Besonders „Massenimporte“ beispielsweise Grüne Leguane (Iguana iguana) oder Königspythons (Python regius), stammen heute zumeist aus Farmzuchten und sind weniger anfällig für Transportstress.
Auch in den Ursprungsländern werden vermehrt Reptilien in Farmhaltung gezielt für den Export gezüchtet (z.B. Leguane und Tejus in Südamerika). In anderen Ländern haben sich Ranching-Projekte etabliert. Dabei werden trächtige Weibchen der Natur entnommen, die Eiablage wird abgewartet und die Tiere werden wieder ausgesetzt. Die Eier werden bebrütet und die Jungtiere weiterverkauft. Der Export bestimmter Amphibien und Reptilien nimmt in den Ursprungsländern als Einnahmequelle an Bedeutung zu. Eine Förderung der nachhaltigen Nutzung von Reptilien durch Farmzucht oder Ranching in ihren Ursprungsländern dient deshalb einerseits dem Tierschutz, andererseits unterstützt es die lokale Bevölkerung. Diese wird auch den Tieren, von denen sie leben, mehr Beachtung schenken, so dass umgekehrt auch der Natur- und Habitatschutz im Land selbst mehr Bedeutung erlangt. Damit wird langfristig der Vernichtung von Lebensräumen und Tierarten vorgebeugt.
Transportverluste kommen häufig zustande, weil die transportierten Reptilien und Amphibien bereits in geschwächtem Zustand die Reise antreten. Das Problem besteht vor allem in der unzureichenden Wasserversorgung von Wildfängen nach dem Fang bis zur Ankunft beim Einzelhändler. Dazu kommt die häufig massive Infestation mit Parasiten (z. B. Zecken, Milben oder Innenparasiten). Hier muss über die empfangenden Importeure auf die Versender eingewirkt werden, um durch optimale Zwischenhälterung die Tiere in gutem Ernährungszustand und tiergerecht verpackt zu versenden. Wichtig ist außerdem die Erstversorgung beim importierenden Händler. Alle Tiere sollten eine Quarantäne durchlaufen, in denen zumindest eine Kontrolle auf Parasiten und gegebenenfalls Behandlung durchgeführt werden. In dieser Zeit muss auch überprüft werden, inwieweit die Tiere selbständig Futter aufnehmen.
Zu Punkt 4:
In den letzten Monaten wurde vor allem die Haltung gefährlicher Reptilien und Amphibien thematisiert. In einigen Bundesländern existieren Verordnungen, die die Haltung gefährlicher Tiere regeln und gefährliche Reptilien und Amphibien auflisten. Diese Verordnungen werden damit begründet, dass verschiedene Reptilien und Amphibien aufgrund von erreichbarer Endgröße oder Giftigkeit zu einer Gefahr für den Menschen werden können und dass deshalb die Haltung dieser Tiere zu verbieten oder streng zu reglementieren ist. Als Begründung wurden unter anderem von einer Tierschutzvereinigung hohe und steigende Zahlen von Zwischenfällen mit giftigen Tieren angeführt, die einer Umfrage bei Giftnotrufzentralen entnommen sein sollen. Auf genaue Nachforschung einer Fachzeitschrift (Reptilia Nr. 68, Januar 2008) stellte sich jedoch heraus, dass diese Zahlen jeder Grundlage entbehren und die wahre Anzahl der tatsächlich gesundheits- oder gar lebensbedrohlichen Zwischenfälle statistisch nicht ins Gewicht fällt und selbst in der Giftunfallstatistik weit unter 1 % aller Fälle liegt. Im Übrigen unterscheiden sich die Zwischenfälle in Bundesländern mit gesetzlichen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere statistisch kaum von den Ländern ohne entsprechende Regelungen.
Eine Reglementierung der Haltung von Gefahrtieren ist mit Sicherheit sinnvoll, diese sollte allerdings bundesweit gelten und nicht in jedem Bundesland anders formuliert sein. Ein gesetzliches Haltungsverbot wirkt kontraproduktiv, da es die Haltung in die Illegalität drängt und so eine Überwachung unmöglich macht. Die Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) schießt über das Ziel hinaus. Als Voraussetzung für eine Haltungserlaubnis werden dort Wissenschaft, Forschung und sonstiges berechtigtes Interesse genannt. Der Begriff des „sonstigen berechtigten Interesses“ wird dabei nicht näher definiert. Darunter könnte man die Fortsetzung der Haltung eines langjährigen engagierten Giftschlangenbesitzers für die Zucht verstehen, denn die Nachzucht möglicherweise seltener Giftschlangenarten sollte ein berechtigtes Interesse im Sinne des Tier- und Artenschutzes darstellen und eine regelmäßige Nachzucht ist auch ein Hinweis auf eine artgerechte Tierhaltung. Leider wird gleichzeitig z. B. in Hessen jegliche Nachzucht von gefährlichen Tieren verboten. Dieses Verbot läuft dem Tierschutzgedanken zuwider, denn damit wird gerade der wichtigste Haltungsgrund, der ein berechtigtes Interesse an der Haltung gefährlicher Tiere darstellt, verboten. Bestehende, gut funktionierende Zuchten werden so sinnloserweise still gelegt. Damit wird wiederum der Import von Wildfängen gefördert, denn die Nachzucht aus eigenen, tierschutzgerecht gehaltenen Beständen wird blockiert.
Völlig ungeklärt ist auch die Frage, was mit illegalen und damit zu beschlagnahmenden gefährlichen Reptilien zu tun ist, da entsprechend qualifizierte Auffangstationen fehlen. Einer Euthanasie solcher Tiere steht das Tierschutzgesetz entgegen, da der vernünftige Grund nach §17, 1 nicht vorhanden ist (siehe auch Kommentar zum Tierschutzgesetz, Hirt, Maisack, Moritz, S. 419-421 „Tötung überzähliger Tiere). Die Weitergabe solcher Reptilien an qualifizierte Privathalter bedeutet eine ständige Infektionsgefahr (parasitäre und virale Erkrankungen) für deren Bestände, ganz abgesehen davon, dass nur wenige Privathalter die Möglichkeit zur Aufnahme zusätzlicher gefährlicher, möglicherweise auch großer Reptilien haben.
Nicht alle der von uns hier angesprochenen Probleme um die Haltung von Reptilien und Amphibien in Privathand lassen sich zur Zufriedenheit aller schnell beheben. Aus unserer Sicht ist jedoch ein Haltungsverbot von Reptilien und Amphibien, seien es nun gefährliche oder ungefährliche Tiere, keine Lösung. Eine Regelung der Haltung ist jedoch sehr sinnvoll, sollte aber bundesweit einheitlichen Grundsätzen folgen, damit nicht Rechtsunsicherheit beim Wechsel von einem Bundesland in ein anderes herrscht.
Aus unserer Sicht sollten folgende Punkte diskutiert und umgesetzt werden:
Zu den Punkten 1 und 2 Haltung von Reptilien und Amphibien in Privathand:
Die artgerechte Haltung und Fütterung ist möglich und muss zum Standard werden. Um die hohe Zahl an haltungsbedingten Krankheiten zu reduzieren, wäre es wünschenswert, dass der zukünftige Reptilienhalter vor Erwerb von Amphibien oder Reptilien einen Sachkundenachweis ablegt.
Vor Erwerb eines als gefährlich eingestuften Reptils (aufgrund von erreichbarer Endgröße, Wehrhaftigkeit oder Gift) muss auf alle Fälle ein Sachkundenachweis (beispielsweise wie der von DGHT und VDA gemeinsam erstellte) erbracht werden. Die Beratung durch den Zoofachhändler oder auf einer Börse ist häufig nur oberflächlich und nicht ausreichend.
Zum Punkt 3 Handel und Transport:
Der Handel mit Amphibien und Reptilien sollte stärker reglementiert werden. Grundsätzlich sollte im Geschäft nicht nur eine Person die notwendige Sachkunde nach §11 Tierschutzgesetz besitzen, sondern mindestens zwei, damit auch bei längeren Öffnungszeiten oder im Urlaub eine tiergerechte Betreuung der Verkaufstiere und eine sachkundige Beratung der Käufer möglich ist.
Die Betreuung von Groß- und Einzelhandel durch Tierärzte, die in der Behandlung von Amphibien und Reptilien erfahren sind, sollte zur Pflicht werden.
Zu- und Abgänge im Tierbestand des Händlers sind schriftlich zu erfassen (nicht nur für artgeschützte Tiere). Transportverluste oder offensichtlich erkrankte Tiere sind entweder dem Großhändler oder dem Exporteur umgehend anzuzeigen und gegebenenfalls von Rechnung abzuziehen. Sowohl für den Exporteur als auch den Importeur muss sich ein sorgfältiger Transport lohnen. Einzelne Arten können eventuell nicht mehr in dieser Form in größeren Mengen transportiert werden. Dazu sollte eine genaue Untersuchung aktuelle Zahlen liefern, die unter Umständen dazu führen werden, dass einige Arten nicht mehr eingeführt werden können, wenn die Verluste zu hoch sind.
Eine Quarantäne (mindestens 4 Wochen) mit tierärztlicher Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung muss zur Pflicht beim Importeur werden.
Die tierartgerechte Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein. Entsprechende Terrarien und sonstiges Zubehör (inklusive Futtermittel und Tierpflege- bzw. Gesundheitspflegemittel) dürfen nicht tierschutzwidrig sein. Entsprechende Kontrollen des Zubehörsortimentes durch den betreuenden Tierarzt, die Erarbeitung von Empfehlungen bzw. Richtlinien gemeinsam mit den Zoohandelsverbänden und ggf. den Herstellern sollten zukünftig erfolgen (analog zu Ziervögeln, Hunden, Katzen und anderen Heim- und Haustieren).
Solange Wildfänge teilweise billiger als Nachzuchten sind, wird auf diese Weise die Zucht ausgehebelt. Wildfänge sollten nur im Zuge der nachhaltigen Nutzung angeboten werden. Der Preis für die Tiere muss angehoben werden. Durch entsprechende Aufklärung muss auch dem zukünftigen Halter klar werden, dass Nachzuchten einen stabileren Gesundheitszustand aufweisen, futterfest sind und in der Regel keine oder weniger Parasiten aufweisen. Damit sind sie letztendlich günstiger im Preis als ein vermeintlich billiger Wildfang, der aber unter Umständen aufwändig behandelt werden muss oder bald nach Erwerb stirbt.
Die Förderung von Farm- und Ranching- Projekten ist im Sinne des Tierschutzes und unterstützt gleichzeitig auch die Menschen vor Ort. Nachhaltige Nutzung führt zu verbessertem Natur- und Habitatschutz in den Ursprungsländern.
zu Punkt 4 Haltung gefährlicher Reptilien
Die Haltung sollte im Interesse der Tiere und der Menschen geregelt werden, da viele groß werdende Arten dazugehören. Diese Tiere können nicht, falls der Halter schließlich feststellt, dass er die erwachsenen Tiere nicht halten kann, andernorts untergebracht werden, da entsprechend qualifizierte Auffangstationen oder Tierheime fehlen. Ein Verbot der Haltung und der Zucht ist jedoch der falsche Weg. Vielmehr sollte, basierend auf dem oben erwähnten Sachkundenachweis, die Haltung gefährlicher Reptilien und Amphibien genehmigungspflichtig werden. Dabei sollten zukünftige Halter bereits Erfahrung in der Haltung ungefährlicher Tiere der gleichen Ordnung nachweisen können. Die Genehmigung zur Haltung ist vom zuständigen Veterinäramt grundsätzlich zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. Zucht, Forschung) vorliegt und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Dazu sollte bundesweit eine einheitliche Liste gefährlicher Tiere erstellt werden.
Anforderungen an die Haltungseinrichtungen von giftigen und gefährlichen Tieren müssen erarbeitet werden. Hierfür gibt es bereits eine ganze Reihe positiver Beispiele (z. B. seitens der DGHT AG „Schlangen“ und der DGHT AG „Krokodile“ der DGHT). Wie die Haltungsanforderungen für die erwachsenen Tiere erfüllt werden können, muss vom zukünftigen Halter auch bereits bei Erwerb von jungen Tieren nachgewiesen werden können. Dabei muss die Haltungseinrichtung für die ausgewachsenen Tiere noch nicht vorhanden sein, aber es sollte bei einer Haltungsbesichtigung dem Amtstierarzt bereits schlüssig dargelegt werden, wo und wie die adulten Tiere gehalten werden sollen.
Beim Verkauf giftiger oder potentiell gefährlicher Tiere sollten Name und Anschrift des Käufers erfasst werden (analog des Verkaufs von Psittaciden gemäß Psittakoseverordnung).
Veterinärmedizinische Betreuung
Die steigende Zahl von Terrarientieren in Privathaushalten muss sich auch in einer verbesserten tierärztlichen Versorgung dieser Tiere widerspiegeln. Dazu sollten flächendeckend entsprechend qualifizierte Kollegen zur Verfügung stehen. In allen Bundesländern sollte es Möglichkeiten zur Erlangung des Fachtierarztes oder einer analogen Zusatzbezeichnung geben. Hierzu bedarf es verbesserter Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten einerseits und die notwendige Einsicht der tierärztlichen Standesvertretungen andererseits.
Die tierärztliche Kontrolle des Handels (inklusive Börsen) sollte intensiviert werden.
Quarantäneeinrichtungen müssen in jeder Verkaufseinrichtung (Groß- und Einzelhandel) vorhanden sein.
Für Importtiere sollte eine mindestens vierwöchige Quarantäne gesetzlich geregelt sein. In dieser Zeit sind die Tiere mindestens zweimal tierärztlich zu untersuchen (bei Ankunft und kurz vor Ende der Quarantäne). Bei Feststellung von Krankheiten sind diese zu therapieren, die Quarantäne verlängert sich ggf. bis zum Abschluss der Therapie. Für besonders anfällige oder gezielt importierte Tiere (mit exakter Zielbestimmung) können Ausnahmeregelungen gelten.
Das Aussetzen von lästig gewordenen Reptilien und Amphibien ist strengstens zu ahnden. Ausgesetzte Terrarientiere können auch in die heimischen Amphibien- und Reptilienpopulationen Krankheitserreger eintragen oder zur Faunenverfälschung beitragen.
Ein verantwortungsvoller und artgerechter Umgang mit Terrarientieren ist das Ziel unserer Anstrengungen. Einseitige Reglementierungen und Verbote sind dabei kontraproduktiv. Als Tierärzte sehen wir uns zu einer sachlichen und zweckdienlichen Diskussion verpflichtet, die sich im Respekt den Tieren und der natürlichen Ressourcen, aber auch den verantwortungsvollen Tierhaltern gegenüber widerspiegelt. Wir sind gerne bereit, in diesem Zusammenhang unser Fachwissen in Zusammenarbeit mit Politik und Tierschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.
Dr.Silvia Blahak - Leiterin der Arbeitsgruppe „Reptilien und Amphibien in Privathand“ der DGHT AG ARK
pdfs.dght.de/agark/Stellungnahme_Rep_Amph_Haltung_09_2008.pdf
Kommentar zu einer Studie der Anwendung von Fenbendazol bei Landschildkröten: keine Gefahr bei sachgemäßer Anwendung!
Im Jahr 2005 wurden Ergebnisse einer Studie veröffentlicht, die Veränderungen des Blutbildes nach einer experimentellen Behandlung von Landschildkröten mit einem Medikament gegen Wurmbefall (Fenbendazol, bekannt als Panacur ®) beschreibt. Nachdem diese Studie auch in Laienkreisen bekannt geworden und auch in Schildkrötenzeitschriften zitiert worden war, kam es zu Verunsicherungen seitens der Schildkrötenhalter in Bezug auf die antiparasitäre Behandlung ihrer Tiere. Daher hat sich die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten der DGHT zu einer Stellungnahme entschlossen.
In der Veröffentlichung der Arbeit von Neiffer, Lydick, Burks & Doherty (2005): Hematologic and plasma biochemical changes associated with fenbendazole administration in Hermann's tortoises (Testudo hermanni) im Journal of Zoo and Wildlife Medicine 36 (4): 661-672 wird von einer experimentellen Behandlung von sechs männlichen griechischen Landschildkröten berichtet. Die Tiere erhielten zwei Mal im Abstand von zwei Wochen das Anthelminthikum („Wurmkur“) Fenbendazol in einer Dosierung von 50mg/kg KM über jeweils fünf Tage. Dieses verschreibunspflichitge Medikament ist im Allgemeinen das Mittel der Wahl zur Behandlung von Wurmbefall (Nematoden) bei Landschildkröten und anderen Reptilien.
Den so behandelten Tieren wurden Blutproben entnommen, deren Untersuchung einige vorübergehende pathologische Veränderungen des Blutbildes zum Vorschein brachte. Klinisch blieben die Tiere unauffällig. Der Wurmbefall war nach Beendigung der Studie noch vorhanden. Daraus wurde schlußgefolgert, daß sich eine Behandlung von Schildkröten mit Fenbendazol negativ auf den Gesundheitszustand der Tiere auswirken könne.
Allerdings sind dabei wichtige Punkte nicht beachtet worden:
- für eine wissenschaftliche Studie war die Anzahl der Versuchstiere (n) zu gering, desweiteren fehlte eine Kontrollgruppe, die unter gleichen Bedingungen mit einem Placebo behandelt und untersucht worden ist
- es wurden weder Alter noch Größe der Tiere angegeben
- bei einer Unterbringung von sechs männlichen Tieren auf einer Fläche von 1,83 m² ist von einer hohen Streßbelastung der Tiere auszugehen, weitere mögliche Stressoren sind nicht aufgeführt worden, aber anzunehmen
- das Medikament ist in der vielfachen Menge der üblichen von Reptilientierärzten angewandten Dosis verabreicht worden
Die Schlußfolgerung, Wurminfektionen mit Fenbendazol zu behandeln sei zu überdenken, ist nicht angebracht. Vielmehr zeigt die Studie, wie wiederholte Manipulationen in Kombination mit chronischem Haltungs-Stress bei männlichen Testudo hermanni Immunzellzahlen verändern, wie lange dies anhält und wie erstaunlich schnell sich diese Zahlen wieder erholen, wenn die Schildkröten wieder artgerecht untergebracht werden.
Ein Zusammenhang mit dem Wirkstoff Fenbendazol ist nicht direkt herzuleiten.
Vorübergehende Veränderungen im Blutbild nach Fehlanwendung von Fenbendazol sind bei vielen Tierarten schon lange bekannt, treten aber nur bei starker Überdosierung auf. Der Wirkstoff selbst ist, richtig angewandt, unschädlich für den Patienten. Trotz der Prozeduren (Fenbendazol-Überdosierung, mehrfachen Blutentnahmen und oralen Zwangsapplikationen) und Crowding/Haltungsstreß und suboptimaler Ernährung (Pellets mit 15% RP; "yams carrots") wurde keine Schildkröte klinisch krank.
Das Fortbestehen des Wurmbefalls ist in erster Linie auf die nicht eingehaltene Quarantäne und Hygiene zurückzuführen, dessen Bekämpfung war allerdings auch nicht Ziel dieser Studie. Ein Parasitenbefall führt nicht zwangsläufig zu einer klinisch relevaten Erkrankung von Schildkröten. Ungünstige andere Faktoren, wie sie in der Haltung in Gefangenschaft häufig vorkommen, können aber in Kombination mit Darmparasiten zu tragischen Faktorenkrankheiten führen. In keinem Fall kann ein Wurmbefall als physiologisch oder sogar der Tiergesundheit zuträglich betrachtet werden. Das Ziel sollte eine parasitenarme bis parasitenfreie Haltung sein.
Diese kann jedoch nicht, wie irrtümlich oft angenommen und propagiert, durch prophylaktische Behandlungen durch den Tierhalter erreicht werden. Stattdessen sind regelmäßige Kotuntersuchungen durch einen darin erfahrenen Tierarzt durchführen zu lassen. Nur so können auch andere Parasiten, die durch eine Wurmkur nicht erfaßt werden gegebenenfalls entdeckt und eliminiert werden. Nur im Falle einer positiven Diagnose sollten entsprechende Mittel, wie auch das Fenbendazol eingesetzt werden. Dies sollte nach tierärztlicher Anleitung unter Quarantänebedingungen geschehen und der Erfolg der Therapie sollte nachgeprüft werden. So ist es tatsächlich möglich, Tierbestände langfristig parasitenfrei zu bekommen. Die angebotenen freiverkäuflichen Mittel gegen Würmer erweisen sich übrigens als wirkungslos und sind meist teurer als die wirksamen, verschreibungspflichtigen Medikamente.
Fazit: Hygienische, streßarme und artgerechte Haltungsbedingungen, regelmäßige Kotuntersuchungen und die Beratung durch einen reptilienkundigen Tierarzt sind wichtig für die Gesunderhaltung Ihrer Tiere. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Kotuntersuchung wird Ihr Tierarzt im Einzelfall mit Ihnen besprechen, ob und welche Behandlungen sinnvoll sind. Prophylaktische oder eigenmächtig durchgeführte Behandlungen gefährden die Gesundheit Ihrer Tiere.
Literatur/Quellen:
Olbrich G. Darmparasiten und deren Therapiemöglichkeiten bei herbivoren Landschildkröten, 2003
Zwart P. Die Panzerweiche bei jungen Landschildkröten und ihre möglichen Ursachen, 2002
Beck W. & Pantchev N. Praktische Parasitologie bei Heimtieren, 2006
www.vetpharm.uzh.ch/wir/00004321/0679__F.HTM Wirkstoffdaten Fenbendazol
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
Nicht von der AG ARK verfaßt aber unter Mitwirkung einiger Mitglieder, die zugleich TVT-Mitglieder sind, sind die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zu vielen Themen unter www.tierschutz-tvt.de erhältlich u.a.:
- Checkliste zur Beurteilung von Amphibienhaltung im Zoofachhandel
- Checkliste zur Beurteilung von Reptilienabteilungen im Zoofachhandel
- Checkliste zur Beurteilung von Reptilienhaltung im Großhandel Börsenrichtlinien Reptilien
- Stellungnahme: Empfehlungen zum Töten von Kleinsäugern zu Futterzwecken
- Merkblatt für Tierhalter: Europäische Landschildkröten und viele mehr