Stellungnahmen der AGARK

Stellungnahme zur Kennzeichnung von Sternschildkröten (Geochelone elegans) 


Mit der neuen Einordnung von Geochelone elegans unter CITES I Ende 2019 ergibt sich eine Kennzeichnungspflicht, die bisher für diese Art nicht bestand. Alle Tiere müssen damit zeitnah gekennzeichnet werden, um ab sofort eine Nachverfolgbarkeit gewährleisten zu können. Theoretisch könnte bei Alttieren über 500g Körpergewicht ein Transponder (siehe Stellungnahme der AGARK zur elektronischen Kennzeichnung) gesetzt werden, davon sollte aber aus Tierschutzgründen abgesehen werden. Für alle kleineren Tiere besteht Bedarf an einer alternativen Kennzeichnung, die abgeleitet von anderen Schildkrötenarten nur in einer Fotodokumentation bestehen kann.
Die bestehende Publikation zur Fotodokumentation von geschützten Reptilien (Bender C, 2006) berücksichtigt Geochelone elegans noch nicht, da die Art zu diesem Zeitpunkt noch keiner Kennzeichnungspflicht unterlag. Diese Publikation verwendet zwei unterschiedliche Codierungssysteme zur Beschreibung einer Schildkröte. Für die Arten Testudo hermanni, Testudo kleinmanni, Testudo marginata, Testudo graeca und Malacochersus tornieri wird die Form des Nuchalschildes sowie des 5. Vertebralschildes codiert beschrieben. Zusätzlich werden die Schnittstellen der Plastron-Panzernähte codiert erfasst. Bei Astrochelys radiata wird dagegen das Strahlenmuster des 3. Vertebralschildes sowie der beiden Abdominalschilde numerisch beschrieben.
Für Geochelone elegans liegen bisher noch keine Langzeitstudien vor, die eine Beständigkeit der Farbmuster über Jahre belegen können. Zudem zeigen Jungtiere ein Strahlenmuster am 3. Vertebralschild, das zwar optisch deutlich abweichen kann, mit dem verwendeten Codierungssystem für A. radiata aber identische Codes ergeben würde. Bei Astrochelys radiata wird der Verlauf der Strahlen nach einem Minutenschema angegeben, wobei nicht durchgehende Strahlen in Klammern gesetzt werden. Bei Geochelone elegans würde hier insbesondere bei Jungtieren häufig derselbe Code entstehen, nämlich 5-(15)-25-35-(45)-55. Die Abdominalschilde scheinen im Wachstum noch deutliche Farbveränderungen zu durchlaufen. Zudem kann das für A. radiata beschriebene System nicht angewendet werden, da eine abweichende Grundzeichnung vorliegt, die auch keinen schlüssigen Übertrag möglich macht. Bei Astrochelys radiata werden die durchgehenden Strahlen vom schwarzen Zentrum des Abdominalschildes bis zur mittleren Panzernaht gezählt. Da bei Geochelone elegans diese zentrale Zeichnung fehlt, können Strahlen nicht eindeutig zugeordnet werden und damit auch nicht in ein nummerisches System übertragen werden. 
Daher wird empfohlen das deskriptive System der Europäischen Arten auch bei Geochelone elegans zu verwenden. Dazu müssen Fotos von Bauch- und Rückenpanzer angefertigt werden. Diese Technik könnte auch bei Astrochelys radiata angewendet werden und zeigt sich damit als universelle Codierungstechnik für Landschildkröten. Wenn zukünftig weitere Arten im Schutzstatus erhöht werden, ist anzunehmen, dass diese Technik dort ebenfalls übertragen werden kann.



Literatur:

BENDER C (2006) Photodocumentation of protected Reptiles, DGHT, ISBN 3-9806577-2-8
Stellungnahme der AGARK zum Einsatz der neuen „Mini“-Transponder (2011)
M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. P. Kölle, Dr. S. Blahak, Dr. S von Hegel (2001): Kennzeichnung Reptilien des Anhangs A mittels Transponder aus fachtierärztlicher Sicht, Radiata 10(1), 15-19
Dr. P. Kölle, M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. S. Blahak, Dr. G. von Hegel und D. Rössel (2001): Tierärztliche und rechtliche Fragen der artenschutzrechlichen Kennzeichnung von „Anhang A“-Reptilien mittels Transponder, Amtstierärztlicher Dienst, 216-218
J. Gal (2006): Complications of microchip implantation in tortoises, Emys, 13(4), 6.11
Dr. U. Eggenschwiler (2000): Die Schildkröte in der tierärztlichen Praxis
Öfner S., Baur M., Hoffmann R. (2014), Kennzeichnung von Reptilien –
 rechtliche Grundlagen, Alternativen und No-Go's, Proc. DVG-ZWE, Osnabrück


Bundesamt für Naturschutz, Individualerkennungsmethoden von Reptilien




Stellungnahme zum Einsatz der neuen „Mini“-Transponder

Die eindeutige Identifikation von europäischen Landschildkröten ist aus Gründen des Artenschutzes notwendig. Die Arten Testudo hermanni, Testudo graeca und Testudo marginata stehen auf Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommen, da sie in ihrem wildlebenden Bestand stark gefährdet und vom Aussterben bedroht sind; Wildfänge dürfen daher nicht gehandelt werden. Um die Herkunft der in der Heimtierhaltung gehaltenen Schildkröten sicher nachweisen zu können, sind deshalb CITES-Papiere und eine Identifikation der zu diesen Papieren gehörenden Schildkröte notwendig. 
Die Identifikation kann über das Einsetzen eines Transponders erfolgen, wie es auch bei Säugetieren durchgeführt wird. Allerdings gibt es bei Schildkröten einige Besonderheiten, die von Säugetieren abweichen. Die Größe der Tiere und die deutlich geringere Muskelmasse limitieren den Einsatz eines Transponders. aus diesem Grund wurde seinerzeit ein Mindestgewicht von 500g für Schildkröten und 200 g für Schlangen und Echsen festgelegt.

Das in der Bundesartenschutzverordnung benannte Grenzgewicht von 500 g basiert auf einem Gutachten vom 25.02.1997, das von einer vom BML in Abstimmung mit dem BMU eingesetzen Expertengruppe erstellt wurde. 
Die Gewichtsgrenze ergibt sich aus dem Verhältnis Tiergröße bzw. zur Implantation zur Verfügung stehenden Gewebes und der Größe des Transponders. Dabei wurde grundsätzlich von einer Implantation in die Muskulatur ausgegangen, da die Implantation in das subkutane Bindegewebe zu unsicher ist. Reptilienhaut weist ein stark verhorntes Epithel auf, das nur durch ein wenig strukturiertes und blutgefäßarmes Unterhautgewebe mit Muskeln und Faszien verbunden ist. In diesem lockeren Gewebe kann ein Transponder leicht wandern und Verletzungen verursachen oder auch bewusst wieder ertastet und entfernt werden (Baur et al. 2001), weshalb diese Applikationsart nicht empfohlen wird. So fand sich z.B. bei einer 3kg schweren Testudo hermanni boettgeri der Transponder seitlich am Schwanz wieder, wo er zu einem Teil bereits aus der Haut herausstach, ein Teil saß noch in der Subcutis (pers. Mitteilung Frau Dr. Bernack). Eine Hautverletzung, wie sie die Implantationsstelle darstellt, schließt sich nicht so schnell und verklebt wesentlich schlechter als beim Säugetier (Gal, 2006, Baur et al. 2001). Deshalb muss, um einen Verlust des Transponders und eine Infektion zu verhindern, die Hautverletzung durch eine kleine Naht verschlossen werden. Diese Naht muss nach Empfehlung der Expertengruppe in Narkose erfolgen (Gutachten Expertengruppe 1997, Baur et al. 2001). Der Transponder löst durch seine Ummantelung gewollt eine sterile entzündliche Gewebsreaktion aus, die dazu führt, dass um ihn herum eine Bindegewebszubildung entsteht, durch die er im Gewebe sozusagen verankert wird.

Bei Tieren mit einem Gewicht unter 500 g ist auf Grund der Größenverhältnisse Transponder / umliegendes Gewebe die Wahrscheinlichkeit eine Komplikation während der Implantation oder anschließend durch das Wandern des Transponders im Vergleich zu größeren Tieren deutlich erhöht. Bei der Implantation besteht die Gefahr, Nerven und Venen im Bereich der dorsalen (vorderen) Fläche des Oberschenkels zu verletzen, woraus starke Blutungen oder Lähmungserscheinungen resultieren können. Das führt zu Schmerzen und eingeschränkter Bewegung des Beines über Tage (Blutungen) bis Wochen und Monate (Nervenverletzungen). Seltener dürften Verletzungen der Kniegelenkskapsel oder des Hüftgelenkes vorkommen. Das lockere Unterhautgewebe bei Schildkröten begünstigt die Wanderung des Transponders, vor allem, wenn wie hier ein verhältnismäßig großer Fremdkörper eingesetzt wird. 

Bei kleinen Tieren ist die Gefahr größer, dass im Zuge der Implantation der Transponder versehentlich direkt in die Bauchhöhle oder in die Blase gesetzt wird. In der Blase wirkt der Transponder als Kristallisationspunkt für die Harnsäure im Harn der Schildkröte und kann zur Bildung von Blasensteinen führen. Während bei größeren Tieren eine Ausscheidung des Transponders über die Harnröhre und die Kloake erfolgen kann, ist dies bei kleinen Tieren aufgrund der Größenverhältnisse nicht möglich. Gelangt der Transponder direkt in die Bauchhöhle, kann er hier zu Verklebungen von Darmschlingen und Entzündungen des Bauchfells führen. Eine Ausscheidung über die Eileiter, die bei größeren eiablagefähigen Weibchen (Gewicht in der Regel deutlich über 500 g) vorkommen kann, ist natürlich bei jungen Tieren nicht möglich, der Transponder kann also nicht aus der Bauchhöhle entfernt werden. Bei zu tiefer Insertion des Trokars können ferner Darmschlingen, vor allem wenn sie aufgegast sind, verletzt werden, was ebenfalls bei kleinen Tieren leichter geschehen kann (zu diesen Komplikationen siehe auch Kölle et al. 2001, Gal 2006). Deshalb wird übereinstimmend eine Gewichtsgrenze von über 400g bzw. 500 g gefordert (Gutachten Expertengruppe, Baur et al. 2001, Eggenschwiler 2000). 

Der „Mini“-Transponder ist lediglich 3 mm kürzer und 0,8 mm schmaler als der zuvor verwendete Transponder. Auch damit ist er im Vergleich zur Muskelmasse an den Gliedmaßen einer Schildkröte noch sehr groß. Eine Absenkung des Mindestgewichtes, wie in der Pressemitteilung vorgeschlagen, ist aus unserer Sicht daraus nicht abzuleiten. Der vorgeschlagene Grenzwert von 200g bedeutet eine Reduktion des zulässigen Mindestgewichtes um mehr als die Hälfte, wohingegen der Transponder lediglich um ca. ein Drittel kleiner ist. Damit verschärft sich das Problem der Transponderimplantation bei den Schildkröten deutlich und die Wahrscheinlichkeit für Komplikationen und Verletzungen steigt stark an. 

Andere EU-Länder und Drittländer erkennen die in Deutschland übliche Fotodokumentation oft nicht an, weshalb größere Tiere zum Verkauf gechipt werden müssen. Die Nachweiserbringung für Verkäufe von Schildkröten in andere EU- oder Drittländer wird mit einer Transponderimplantation für Tiere ab 200g allerdings auch nicht gelöst, denn es werden oft Jungtiere verkauft, die deutlich weniger wiegen. Diese Frage betrifft ohnehin nur einen kleinen Teil der Halter; der weitaus überwiegende Teil hält die Tiere nur zum eigenen Vergnügen und gibt eventuelle Nachzuchten innerhalb Deutschlands ab. 

Die Arbeit von Frau Carolin Bender zu Möglichkeiten der Fotodokumentation bei geschützten Reptilienarten belegt eine eindeutige Identifizierbarkeit von Schildkröten und anderen geschützten Arten und stellte damit die Grundlage für die Aufnahme der Fotodokumentation als Alternative zur Identifikation von Schildkröten in die Bundesartenschutzverordnung dar. Aufgrund der oben beschriebenen Problematik der Transponderimplantation wird in der Regel die Fotodokumentation bereits seit Jahren verwendet und hat sich bewährt. Damit liegt kein Grund vor, dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen. 

Aus unserer Sicht ist die Transponderimplantation auch unter Verwendung des „Mini“-Transponders für die Tiere eine vermeidbare, mit Schmerzen verbundene Beeinträchtigung, die aus Tierschutzgründen möglichst nicht verwendet werden sollte. Von daher raten wir vom Einsatz des Transponders bei Tieren unterhalb der bisherigen Gewichtsgrenzen nachdrücklich ab.

Wir begrüßen die Markteinführung von sogenannten „Mini“-Transpondern, die unter Beibehaltung der bisherigen Gewichtsgrenzen einen maßgeblichen Beitrag zum Tierschutz leisten.



M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. P. Kölle, Dr. S. Blahak, Dr. S von Hegel (2001): Kennzeichnung Reptilien des Anhangs A mittels Transponder aus fachtierärztlicher Sicht, Radiata 10(1), 15-19

Dr. P. Kölle, M. Baur, Prof. Dr. R. Hoffmann, Dr. S. Blahak, Dr. G. von Hegel und D. Rössel (2001): Tierärztliche und rechtliche Fragen der artenschutzrechlichen Kennzeichnung von „Anhang A“-Reptilien mittels Transponder, Amtstierärztlicher Dienst, 216-218

J. Gal (2006): Complications of microchip implantation in tortoises, Emys, 13(4), 6.11

Dr. u. Eggenschwiler (2000): Die Schildkröte in der tierärztlichen Praxis


Persönliche Stellungnahme des Fachbeirates der AG ARK 
Dr. Silvia Blahak, Dr. Birgit Rüschoff, Hermann Kempf, Kornelis Biron

Dr. Silvia Blahak
Tierschutzbeauftragte der DGHT
Arbeitkreis 8 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.

Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Zootier-, Wildtier- und Exotenmedizin
Dr. Wolfram Rietschel, Hermann Kempf, Sabine Öfner

Stellungnahme zur Morphenzucht in der Terraristik

Die vollständige Stellungnahme finden sie hier.

Zusammenfassung

  1. Für alle Morphen sollten der Schutzstatus und die damit verbundenen Dokumente und Meldepflichten entfallen. 
  2. Regelungen zur Haltung von Tieren wildlebender Arten greifen bei Hybriden und Varianten nicht vollständig.
  3. Im Sinne des Tierschutzes kann nur eine nachgewiesene Fachkunde ein gültiges Kriterium zur Haltungserlaubnis sein
  4. Gefahrtierverordnungen werden weitestgehend nicht berührt und gelten auch für die Farbformen der in den Gesetzen reglementierten Arten. 
  5. Tiere, deren Leben nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden möglich ist, sind als Qualzuchten abzulehnen. 

Aus tiermedizinischer Sicht ist hier dringend eine Überprüfung anzuraten, da aktuell nur Meinungen, aber keine Fakten zu diesem Thema kursieren. Als tiermedizinische Vereinigung möchten wir anregen, hier in naher Zukunft intensive Forschung zu betreiben, die uns zu dieser Frage Ergebnisse liefern kann. In diesem Zusammenhang verweisen wir gezielt auf den Ingo-und-Waltraud-Pauler-Fonds, der entsprechende Forschungsanträge unterstützt.


Stellungnahme zum Entwurf des GefTierG NRW& Durchführungsverordnung

Die vollständige Stellungnahme finden sie hier.

Zusammenfassung
Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT e.V.) und die Arbeitsgemeinschaft der Amphibien und Reptilientierärzte (AG ARK) der DGHT e.V. begrüßen grundsätzlich, dass die Haltung gefährlicher Tiere in NRW geregelt werden soll. Leider wird unserer Ansicht nach mit den vorgelegten Entwürfen der angestrebte Zweck nicht vollständig erreicht. Ein grundsätzliches Problem stellt in diesem Gesetz die Vermischung von Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr, Zuständigkeit der Ordnungsämter) mit Tierschutz (Zuständigkeit der Veterinärämter) dar. Die Zuständigkeiten müssen geklärt werden.


Stellungnahme zur Rackhaltung von Schlangen (erarbeitet durch die TVT )

Gemeinsame Stellungnahme des AK 8 (Zoofachhandel und Heimtierhaltung) der TVT, des BNA, der AG ARK der DGHT, der DVG-Fachgruppe ZWE, der DVG-Fachgruppe Zier-, Zoo- und Wildvögel, Reptilien und Amphibien und der Reptilienauffangstation München e. V. zur Haltung von Schlangen in Racksystemen bzw. Schubladen - Stand: 19.07.2013


Die vollständige Stellungnahme finden sie hier.

Zusammenfassung 

Die Unterzeichner dieser Stellungnahme lehnen die Rackhaltung adulter Schlangen ab (Ausnahmen: Sandboas, Hakennasennatter). Für Jungtiere, können die in der Stellungnahme beschriebenen Ausnahmen, die aber immer zeitlich befristet sein müssen, akzeptiert werden.

Für die Rackhaltung gelten folgende Mindestvoraussetzungen:

  • Jede Racksystem-Box ist mit geeignetem Bodengrund, Wasserbecken, Wetbox und Versteckmöglichkeit auszustatten.
  • Der zur Verfügung stehende Raum jeder Box ist artspezifisch zu gestalten,
  1. z.B. mit Ästen, die die Nutzung des gesamten Volumens für Baumbewohner ermöglichen oder mit hohem grabfähigem Bodengrund (Sandboas, Hakennasennattern).
  2. In jeder mit Schlangen besetzten Haltungseinheit ist weiterhin sicherzustellen, dass die Temperaturvorgaben des BMELV-Gutachtens und eine tierartspezifische Luftfeuchte eingehalten werden; entsprechende Messgeräte sind in jeder Haltungseinheit anzubringen.
  • Falls mehrere Boxen die gleichen Bedingungen (Standort, Heizung, Luftfeuchteregulierung) vorweisen, reicht es ggf. aus, wenn eine Box stellvertretend für mehrere mit einem Luftfeuchte- bzw. Temperaturmessgerät ausgestattet ist.
  • Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein; dazu sind erforderlichenfalls in Boxen zusätzliche Lüftungsschlitze bzw. Lüftungsgitter anzubringen.
  • Alle Haltungseinheiten sind entweder über ausreichenden Tageslichteinfall (Aufstellung mit direktem Tageslichteinfall) oder mit entsprechender künstlicher Beleuchtung oberhalb der Boxen zu beleuchten.


Stellungnahme der AG ARK zur Euthanasie von Reptilien

Die vollständige Stellungnahme inklusive der zulässigen Methoden zur Euthanasie finden Sie hier.

Die fachgerechte Durchführung einer Euthanasie kann nur durch einen Tierarzt erfolgen. Begründung: Tierschutzgesetz §4, Satz 1
 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden....Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Tierschutzgesetz §5, Satz 1
 ..Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.

Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind bei einem Tierhalter nicht gegeben, eine Tötung durch den Tierhalter ist deshalb nicht zulässig. Im Notfall (z.B. Trauma, Unfall, plötzliche massive Verschlechterung einer Grunderkrankung) ist eine Tierärztliche Klinik oder Praxis mit Notdienst zu erreichen, die das Reptil einschläfert. Auch für einen Zoofachhändler oder Großhändler gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für einen Tierhalter. Nach der derzeitigen Ausbildung im Zoofachhandel liegt bei einem Zoofachhändler keine Sachkunde für das Töten von Wirbeltieren vor. Eine Tötung muß unter Betäubung erfolgen. Eine medikamentelle Betäubung steht einem Zoofachhändler ebenso wie einem Tierhalter nicht zur Verfügung.

Für die Euthanasie sind nur bestimmte Mehtoden zulässig. Für mehr Details, lesen Sie bitte die vollständige Stellungname.

Statement of the AG ARK regarding the microchip implantation in chameleons for scientific purposes

For the full statement as a pdf, please click here.


Stellungnahme zur Haltung von Amphibien und Reptilien in Privathand in Deutschland

DIe vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

In regelmäßigen Abständen wird die Haltung von Reptilien und Amphibien in menschlicher Obhut öffentlich kritisiert. In den letzten Wochen und Monaten mehrten sich solche Diskussionen, die sich sowohl in der Presse, als auch in der Politik wiederspiegelten. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen besonders private Tierhalter.

Als Tierärzte, die sich speziell mit der veterinärmedizinischen Betreuung dieser Tiere beschäftigen und deshalb auch Einblick in die Haltung in Privathand sowie in zoologischen Gärten und ähnlichen wissenschaftlich geführten Einrichtungen haben, möchten wir zu dieser Thematik Stellung nehmen.

Bei der Kritik an der Haltung von Reptilien und Amphibien in Privathand werden unterschiedliche Argumente in den Mittelpunkt gestellt. Die am häufigsten angeführten sind:

  1. Es handelt sich bei der Haltung von Reptilien um eine Modeerscheinung, die in den letzten Jahren um sich greift.
  2. Amphibien und Reptilien sind „Exoten“ und Wildtiere, die in Privathand nicht artgerecht gehalten werden können.
  3. Der Exotenhandel und tierschutzwidrige Fang- und Transportbedingungen führen zu Tierverlusten und haben negative Auswirkungen auf die natürlichen Populationen.
  4. Reptilien und Amphibien stellen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dar.

In dieser Stellungnahme wollen wir auf diese Argumente eingehen.

Kommentar zu einer Studie der Anwendung von Fenbendazol bei Landschildkröten: keine Gefahr bei sachgemäßer Anwendung!

Den vollständigen Kommentar zur Studie finden sie hier.


Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz

Nicht von der AG ARK verfaßt aber unter Mitwirkung einiger Mitglieder, die zugleich TVT-Mitglieder sind, sind die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zu vielen Themen unter www.tierschutz-tvt.de erhältlich u.a.:

  • Checkliste zur Beurteilung von Amphibienhaltung im Zoofachhandel 
  • Checkliste zur Beurteilung von Reptilienabteilungen im Zoofachhandel 
  • Checkliste zur Beurteilung von Reptilienhaltung im Großhandel Börsenrichtlinien Reptilien
  • Stellungnahme: Empfehlungen zum Töten von Kleinsäugern zu Futterzwecken
  • Merkblatt für Tierhalter: Europäische Landschildkröten und viele mehr